Übergangsvorschrift GNotKG KostO
Sinn und Zweck der Gesetzgebung in Deutschland ist, dass nach nicht einmal zwei Tagen Ungereimtheiten aufkommen, die mit neuen Gesetzen vermieden werden sollen. Es sollte ja alles einfacher werden. Wenn man nicht einmal die Übergangsvorschriften hinbekommt, bleibt einem wie gehabt nichts anderes übrig, neben einem Kostenkommentar einen Leitzordner zu stellen, in dem dann die Urteile, die was anderes sagen als das Gesetz, zu heften.
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Ich meine auch, es kommt auf die Antragstellung an:
Das GNotKG stellt im Grundsatz auf Verfahrensgebühren ab.
Daher kommt es beim Notar auch auf die Einleitung des Verfahrens an, wodurch Kosten ausgelöst werden. Die Übergangsbestimmungen sind daher folgerichtig.
Beim Grundbuchamt liegt das ähnlich:
Kosten entstehen bereits durch die Antragstellung (da eine kostenfreie Rücknahme nicht möglich ist).
Dies setzt § 136 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG ebenso folgerichtig um.
Warum sollte es einen Unterschied machen, ob jemand Zivilklage einreicht (dann unstreitig § 136 Abs. 1 Nr. 1) oder einen Antrag bei der Freiwilligen Gerichtsbarkeit stellt. Eine Differenzierung zwischen beiden Zweigen der Zivilgerichtsbarkeit kann ich dem Gesetz nicht entnehmen (warum hätten hier auch unterschiedliche Übergangsborschriften geschaffen werden sollen?).
Den Begriff "anhängig" darf man deshalb nicht nur auf verfahren der ZPO beschränken.
Das GNotKG stellt im Grundsatz auf Verfahrensgebühren ab.
Daher kommt es beim Notar auch auf die Einleitung des Verfahrens an, wodurch Kosten ausgelöst werden. Die Übergangsbestimmungen sind daher folgerichtig.
Beim Grundbuchamt liegt das ähnlich:
Kosten entstehen bereits durch die Antragstellung (da eine kostenfreie Rücknahme nicht möglich ist).
Dies setzt § 136 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG ebenso folgerichtig um.
Warum sollte es einen Unterschied machen, ob jemand Zivilklage einreicht (dann unstreitig § 136 Abs. 1 Nr. 1) oder einen Antrag bei der Freiwilligen Gerichtsbarkeit stellt. Eine Differenzierung zwischen beiden Zweigen der Zivilgerichtsbarkeit kann ich dem Gesetz nicht entnehmen (warum hätten hier auch unterschiedliche Übergangsborschriften geschaffen werden sollen?).
Den Begriff "anhängig" darf man deshalb nicht nur auf verfahren der ZPO beschränken.
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Vor allem: Warum sollten Eintragungen, die vor Inkrafttreten der Gesetzesänderungen beantragt wurden, über Nacht teurer werden als bei Antragstellung, nur weil die Eintragung nicht mehr rechtzeitig vorgenommen werden konnte?
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Kein Grund zur Panik.
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Man lese hierzu die verschiedenen Beiträge im Rechtspfleger von den unmittelbar Betroffenen, die sich zum Teil auch auf ihre Revisoren beziehen.
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Diese Praxis kenne ich, seitdem ich in der Justiz bin. Unsere Legislative konnte man schon immer hochkant in die Tonne kloppen.Jupp03/11 hat geschrieben:Sinn und Zweck der Gesetzgebung in Deutschland ist, dass nach nicht einmal zwei Tagen Ungereimtheiten aufkommen, die mit neuen Gesetzen vermieden werden sollen. Es sollte ja alles einfacher werden. Wenn man nicht einmal die Übergangsvorschriften hinbekommt, bleibt einem wie gehabt nichts anderes übrig, neben einem Kostenkommentar einen Leitzordner zu stellen, in dem dann die Urteile, die was anderes sagen als das Gesetz, zu heften.
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Was steht dort geschrieben?Jupp03/11 hat geschrieben:Man lese hierzu die verschiedenen Beiträge im Rechtspfleger von den unmittelbar Betroffenen, die sich zum Teil auch auf ihre Revisoren beziehen.
Setzt sich sie Zeitschrift in einem Aufsatz bereits mit dem GNotKG auseinander?
In den online abrufbaren Inhaltsverzeichnissen ist kein Beitrag zu dem hiesigen Thema erwähnt
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Verstehe ich das jetzt richtig:
Wenn ich zu einem Kaufvertrag, der im Juli beurkundet wurde, morgen die Finanzierungsunterlagen erhalte, rechne ich die Grundschuld dann nach altem Recht ab?
Was ist, wenn die Bank morgen mit einer Unterschriftsbeglaubigung (Löschungsbewilligung zum Kaufvertrag) vorstellig wird. Rechne ich diese dann ebenfalls nach altem Recht ab?
Wenn ich zu einem Kaufvertrag, der im Juli beurkundet wurde, morgen die Finanzierungsunterlagen erhalte, rechne ich die Grundschuld dann nach altem Recht ab?
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@Okudera
Wollte deswegen nicht extra einen neuen Thread eröffnen, da es anfangs ja auch um die Notarkosten ging.
Wenn also morgen der Auftrag für die Finanzierungsgrundschuld zum Kaufvertrag vom Juli kommt, muss ich die Grundschuld im Notariat nach neuem Recht abrechnen?
Wollte deswegen nicht extra einen neuen Thread eröffnen, da es anfangs ja auch um die Notarkosten ging.
Wenn also morgen der Auftrag für die Finanzierungsgrundschuld zum Kaufvertrag vom Juli kommt, muss ich die Grundschuld im Notariat nach neuem Recht abrechnen?