Hallo,
ich habe vom Schuldner im Wege der Zwangsvollstreckung über den Gerichtsvollzieher Zahlungen erhalten, die im Rahmen von § 131 (1) 1. und 2. InsO werden angefochten werden (Satzbau ).
Gerichtsvollzieherkosten habe ich nicht bekanntgegeben bekommen.
Melde ich nun meine derzeitige Forderung unter Berücksichtigung der erhaltenen Zahlungen an? Oder mache ich gleich eine neue Forderungsaufstellung ohne Zahlungen?
Die Beträge werden ja auf jeden Fall angefochten und ich muss sie zurückzahlen, inkl. GV-Kosten.
Wenn ich anmelde mit Zahlungsberücksichtigung muss ich anschließend nach Anfechtung den Rest auch noch anmelden - wahrscheinlich mit nachträglichen Prüfungsgebühren von 22,00 Euro.
Wie gehe ich am besten vor?
Grüße
Kaltforelle
Forderungsanmeldung bei gesicherter zukünftiger Anfechtung
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Bist denn sicher, dass das Geld vom Schuldner kam? Manchmal überweisen auch Verwandte an den GVZ. Von der überwiesenen Rate hat der GVZ üblicherweise seine Gebühren auch schon abgezogen. Anmelden kann man ja nur was derzeit offen ist. Der Verwalter kann aber muss nicht anfechten. Ist es eine nennenswerte Summe?
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Du weißt nicht, ob eine Anfechtung erfolgt und wenn das so wäre, müsste dann die Anmeldung "berichtigt" werden. Dies sollte aber dem Insolvenzverwalter klar sein. Eine Prüfgebühr von 22,00 € darf da m.E. nicht anfallen.
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Hm die Gebühr für die Nachmeldung berechnet ja das Gericht und nicht der Verwalter. Nach unten kannst korrigieren aber nach oben (mehr) wär mir neu?
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Geht....denn so einen Fall hatten wir schon einmal.paralegal6 hat geschrieben: ↑16.05.2024, 07:11Hm die Gebühr für die Nachmeldung berechnet ja das Gericht und nicht der Verwalter. Nach unten kannst korrigieren aber nach oben (mehr) wär mir neu?
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