pfändbare Anteile

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wöhli1980
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#1

04.10.2023, 11:26

Hallo,

wir prüfen als Insolvenzabteilung die vom Arbeitgeber des Schuldners zur Verfügung gestellten Lohnabrechnungen. In den letzten Lohnabrechnungen zeigt sich eine Pfändung von laufendem Unterhalt, der vom Arbeitgeber direkt an den Gläubiger geht.

Der Arbeitgeber berechnet allerdings nun die pfändbaren Anteile aus dem Nettoeinkommen nach dem Pfändungsabzug des Unterhalts. Das ist nicht richtig oder? Wir berücksichtigen diesen nicht oder?

Was passiert eigentlich, wenn wir uns mit dem Arbeitgeber nicht einigen können und dieser zu viel an den Schuldner ausbezahlt hat? Schuldner oder Arbeitgeber in Anspruch nehmen?

Für Eure Antworten schon einmal vielen Dank und

schöne Grüße

Michael
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#2

04.10.2023, 23:15

Ich verstehe die Frage nicht so ganz. Unterhalt muss ja weiterhin gezahlt werden. Ist schon ziemlich Richtung Rechtsberatung
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wöhli1980
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#3

04.10.2023, 23:20

Das ist richtig. Will nur wissen, ob ich die Unterhaltszahlung bei der Berechnung der pfändbaren Anteile unberücksichtigt lassen soll und das netto vor der Unterhaltszahlung als Maßstab nehmen soll.
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#4

04.10.2023, 23:24

Der Pfändungsfreibetrag wird ja bei der Unterhaltspflicht erhöht falls du das meinst, also Nettoeinkommen minus Unterhalt minus normaler Selbstbehalt ist euer Rest
ZB https://www.haufe.de/recht/deutsches-an ... 39479.html
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wöhli1980
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#5

04.10.2023, 23:29

Nicht ganz meine Frage. Ein Beispiel: der Schuldner bekommt 3.000 eur netto. Hiervon gehen bezüglich einer Unterhaltspfändung noch laufender Unterhalt in Höhe von 450 eur vom Arbeitgeber an den Unterhaltsgläubiger. Neues netto 2.550 eur. Nun muss ich als insolvenzverwalter die pfändbaren Anteile für die Maße berechnen. Welcher nettobetrag ist meine Grundlage zur errechnung des Pfändungsbetrags?
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#6

04.10.2023, 23:35

Die 2550 sind ja sein Einkommen dann quasi, abzgl 1402 (aktuell?) ist das was ihr bekommt, was willst du denn sonst nehmen?
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