Vorlage welcher Unterlagen zwingend erforderlich im Insolvenzverfahren

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Tigerle
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#1

20.07.2022, 15:20

Folgender Sachverhalt:
Mdt. hat für Schuldner Arbeiten (Bau) erbracht und entsprechend in Rechnung gestellt. Der Schuldner hat nun Insolvenz angemeldet und der Insolvenzverwalter hat die Forderung bestritten, weil nur die Rechnungen vorgelegt wurden und keine Verträge hierfür.
Ist die Vorlage von Verträgen zwingend erforderlich?
Könnte Beweis auch durch Zeugen erbracht werden, wenn es keine Verträge gibt?
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icerose
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#2

26.07.2022, 09:24

Uff. Bisher konnte ich noch immer einen Vertrag vorlegen.
Im Prinzip ist alles vorzulegen, was die geltend gemachte Forderung "bestätigt".
Aber: Meines Wissens nach unterliegen derartige Verträge keinem Formzwang, können also auch mündlich geschlossen werden. Ist zwar selten, kommt aber schon mal vor - gerade auf dem Bau. Das Argument sollte greifen. Ein Zeuge, der die Abreden bestätigen kann, schadet bestimmt auch nicht.
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
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paralegal6
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#3

26.07.2022, 23:47

"Bau" ist ja ein dehnbarer Begriff, bei VOB B zB ist Schriftform vorgeschrieben.
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Tigerle
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#4

27.07.2022, 08:23

Danke Euch.
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#5

03.08.2022, 00:30

Gem. § 174 I S. 2 InsO sind alle unterlagen vorzulegen, welche die anzumeldende Forderung entsprechend begründet.

Notfalls sind die Korrespondenz zwischen Gläubiger (= Euer Mandant) und dem Schuldner abschriftlich der Forderungsanmeldung beizufügen. Anderenfalls würde, da die Forderungsanmeldung ja bestritten worden ist, nur noch eine Feststellungsklage vor dem AG-InsO-Gericht sinnvoll erscheinen.

Gruß
Olli
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Oli
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komm ich irgendwie auf dumme Ideen...
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