Forderungsanmeldung für Verstorbenen

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schmackebatz
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#1

20.05.2022, 11:07

Hallo, ich muss eine Forderungsanmeldung machen, wo ich nicht ganz sicher bin, wie ich den Gläubiger bezeichnen soll. Der Gläubiger ist - tragischerweise - zwischenzeitlich verstorben, er hat seinem Bruder eine Generalvollmacht erteilt, die über den Tod hinaus gilt. Der Erbschein liegt noch nicht vor, das wäre ja zu einfach. Der Generalbevollmächtigte, ein Rechtsanwalt, hat in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren hohe Gehaltsforderungen durchgesetzt. Über das Vermögen der Schuldnerin, eine gGmbH, wurde das Insolvenzverfahren eingeleitet. Ich muss jetzt die Forderung anmelden und bin nicht sicher, wen ich als Gläubiger angeben muss, den Verstorbenen, vertreten durch seinen Generalbevollmächigten, oder den Generalbevollmächtigten als Vertreter der Verstorbenen?
Ich neige dazu, den Generalbevollmächtigten als nunmehrigen Gläubiger zu definieren, bin aber nicht sicher. Wäre blöd, wenn ich das falsch mache, geht immerhin um über 13.000,00 €.
Kann mir jemand helfen?
Pitt
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#2

20.05.2022, 11:14

Mit dem Tod des Vollmachtgebers wird der Generalbevollmächtigte bei einer transmortalen Vollmacht zum Bevollmächtigten der Erben des verstorbenen Vollmachtgebers.
Nachtrag: Das gilt nur bezogen auf den Nachlass und bis zu dem Zeitpunkt, bis die Generalvollmacht durch den/die Erben widerrufen wird.
schmackebatz
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#3

20.05.2022, 11:29

Hallo, vielen Dank für die schnelle Antwort. Ich brauchte die Bestätigung. Da der Generalbevollmächtigte auch extrem trauriger Erbe ist, ist es kein Problem, dann kann man die Vollmacht durch den Erbschein ersetzen. Er hat uns mit der Durchsetzung der Forderung beauftragt, da er psychisch nicht dazu in der Lage ist.
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paralegal6
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#4

21.05.2022, 22:00

Forderungsanmeldung ist nur ein Zettel auszufüllen, rate den Mandanten eigentlich eher dazu das selbst zu machen, zumindest wenn es um solch höhere Forderung geht. Gerade da der Erbe ja selber Rechtsanwalt ist aber nunja
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Nicole_G
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#5

26.06.2022, 12:27

Die Forderung geht auf den Erben über und dieser ist der neue Gläubiger. Wenn der Erbschein fehlt, wird der Verwalter die Forderung bis zur Vorlage des Erbscheins bestreiten.

Ich hatte als Tabellensachbearbeiterin mal so einen Fall. Die Erbin hatte sich erst telefonisch gemeldet, weil ihr der Erbschein noch fehlte. Sie hat dann die Forderung direkt angemeldet, um die Anmeldefrist einzuhalten und die Gerichtskosten für eine Nachmeldung zu vermeiden. Forderung wurde zur Tabelle aufgenommen und wurde nur aus diesem Grund bestritten. Alle anderen Nachweise lagen vor. Erbschein wurde nachgereicht - Forderung wurde festgestellt.
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