neue Forderungsanmeldung aus altem Tabellenauszug
Verfasst: 27.04.2022, 14:37
Hallo, kann mir hier jemand einen Denkanstoß geben?
In einem Insolvenzverfahren der Schuldnerin aus dem Jahr 2009 ist meine Forderung als "Schadensersatz aus vorsätzlich unerlaubter Handlung" festgestellt worden.
Die Restschuldbefreiung wurde der Schuldnerin erteilt, unsere Forderung besteht nach wie vor in voller Höhe.
Nun wurde über das Vermögen der Schuldnerin ein neuerliches Insolvenzverfahren eröffnet. Meine Anmeldung beruht nun auf dem alten vollstreckbaren Tabellenauszug mit dem Attribut "vorsätzlich unerlaubte Handlung".
In dem neuerlichen Insolvenzverfahren hat die Schuldnerin keine Restschuldbefreiung beantragt. Das Insolvenzgericht fordert mich auf, das Forderungsattribut zurückzunehmen - es schreibt: "Die Anmeldung des Forderungsattributs der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist daher im Hinblick auf die Funktion der Anmeldevorschriften nicht möglich".
Woraus ergibt sich das? Mit der "unerlaubten Handlung" kann ich ja - theoretisch - in einen Vorrechtsbereich reinpfänden. Und meinen sogenannten Vorteil mag ich nicht einfach aufgeben, aber scheinbar existieren Vorschriften, die ich nicht kenne und nicht finde.
?
Viele Grüße
Kaltforelle
In einem Insolvenzverfahren der Schuldnerin aus dem Jahr 2009 ist meine Forderung als "Schadensersatz aus vorsätzlich unerlaubter Handlung" festgestellt worden.
Die Restschuldbefreiung wurde der Schuldnerin erteilt, unsere Forderung besteht nach wie vor in voller Höhe.
Nun wurde über das Vermögen der Schuldnerin ein neuerliches Insolvenzverfahren eröffnet. Meine Anmeldung beruht nun auf dem alten vollstreckbaren Tabellenauszug mit dem Attribut "vorsätzlich unerlaubte Handlung".
In dem neuerlichen Insolvenzverfahren hat die Schuldnerin keine Restschuldbefreiung beantragt. Das Insolvenzgericht fordert mich auf, das Forderungsattribut zurückzunehmen - es schreibt: "Die Anmeldung des Forderungsattributs der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist daher im Hinblick auf die Funktion der Anmeldevorschriften nicht möglich".
Woraus ergibt sich das? Mit der "unerlaubten Handlung" kann ich ja - theoretisch - in einen Vorrechtsbereich reinpfänden. Und meinen sogenannten Vorteil mag ich nicht einfach aufgeben, aber scheinbar existieren Vorschriften, die ich nicht kenne und nicht finde.
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Viele Grüße
Kaltforelle