neue Forderungsanmeldung aus altem Tabellenauszug

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Kaltforelle
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#1

27.04.2022, 14:37

Hallo, kann mir hier jemand einen Denkanstoß geben?

In einem Insolvenzverfahren der Schuldnerin aus dem Jahr 2009 ist meine Forderung als "Schadensersatz aus vorsätzlich unerlaubter Handlung" festgestellt worden.
Die Restschuldbefreiung wurde der Schuldnerin erteilt, unsere Forderung besteht nach wie vor in voller Höhe.

Nun wurde über das Vermögen der Schuldnerin ein neuerliches Insolvenzverfahren eröffnet. Meine Anmeldung beruht nun auf dem alten vollstreckbaren Tabellenauszug mit dem Attribut "vorsätzlich unerlaubte Handlung".

In dem neuerlichen Insolvenzverfahren hat die Schuldnerin keine Restschuldbefreiung beantragt. Das Insolvenzgericht fordert mich auf, das Forderungsattribut zurückzunehmen - es schreibt: "Die Anmeldung des Forderungsattributs der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist daher im Hinblick auf die Funktion der Anmeldevorschriften nicht möglich".

Woraus ergibt sich das? Mit der "unerlaubten Handlung" kann ich ja - theoretisch - in einen Vorrechtsbereich reinpfänden. Und meinen sogenannten Vorteil mag ich nicht einfach aufgeben, aber scheinbar existieren Vorschriften, die ich nicht kenne und nicht finde.

?
Viele Grüße
Kaltforelle
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paralegal6
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#2

27.04.2022, 14:55

Bis zum Berichtstermin kann sie ja noch einen Antrag stellen. Ich würde es drin lassen
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Kaltforelle
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#3

27.04.2022, 15:04

Danke paralegal6,

das Problem ist ja nur, dass das Gericht schreibt, dass wir die Anmeldung entsprechend ändern und die Anmeldung des Forderungsattributs zurücknehmen sollen.

"Sollte eine Rücknahme nicht erfolgen, wird die Eintragung des Forderungsattributs aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung mit Beschluss abgelehnt".

Also nichts tun geht nicht.

Grundlage meiner Anmeldung ist ein vollstreckbarer Auszug mit der Feststellung "vorsätzlich unerlaubte Handlung".
Neue Anmeldung mit Verweis auf den vorliegenden Titel - dann muss ich doch ebenfalls das Forderungsattribut angeben.

Vlt. setze ich mich mit dem Gericht mal in Verbindung.

Grüße
Kaltforelle
Andrea2012
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#4

17.05.2022, 09:55

Bei einem zweiten Insolvenzverfahren gibt es keine Restschuldbefreiung mehr, das Attribut der unerlaubten Handlung entfaltet daher keine Wirkung. Ist ein absolut sinnfrei, dass das Gericht da so dermaßen auf eine Rücknahme besteht und verstehe auch nicht warum, aber Gericht ist Gericht...
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