Forderungen verrechnen vor und nach Insolvenzeröffnung

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Lena!!!
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#1

12.04.2022, 12:15

Hallo zusammen,

mir bereitet gerade ein Verfahren Kopfschmerzen. :kopfkratz Wir sind Insolvenzverwalter. In einem Verbraucherinsolvenzverfahren hat ein Gläubiger die an den Schuldner zu zahlende Rente mit Betragsrückständen (Sozialversicherung) vor sowie auch nach Insolvenzeröffnung verrechnet.

Die Verrechnung vor Insolvenzeröffnung ist meines Erachtens anfechtbar bzw. es greift die Rückschlagsperre v. 3 Mon. Nach Insolvenzeröffnung darf der Gläubiger nach § 94 InsO die Rente verrechnen.

Angemeldet hat der Gläubiger nicht. Zusammenrechnung wurde bereits beantragt jedoch noch nicht beschieden.

Wie sieht Ihr die Rechtslage?

LG
Ryutsun
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#2

13.04.2022, 08:04

Anmelden muss der Gläubiger die Forderung ja sowieso nicht, da er weiterhin einen Anspruch auf die Verrechnung hat, wie du bereits sagtest und das ist für ihn wohl besser, als am Ende nur ne magere Quote zu kriegen.

Anfechten kann man nach § 94 InsO vermutlich, nur bin ich mir nicht sicher wie sinnvoll das wäre. Für die Masse denke ich schon, weil das Geld erstmal da ist und dem InsV egal sein kann, ob dadurch 3 Monate länger die Pfändungsbeträge niedriger sind, wenn die Grenze überhaupt erreicht wird. Liest sich außerdem besser im Schlussbericht, wenn man ggü. dem Insogericht abrechnet
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