Zinsberechnung in Tabellenauszug

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Balticbird
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#1

24.02.2022, 16:30

Hallo,

folgender Sachverhalt:
Eine Forderung i.H.v. knapp EUR 3.000.-- sollte in 2012 per Klage wg. vorsätzlich gegangener unerlaubter Handlung tituliert werden, da der Beklagte die e.V. vor Vertragsschluss abgegeben hatte. Nach Einreichen der Klage wurden die Gerichtskosten durch uns gezahlt und die Klage wurde zugestellt. 10 Tage nach Zustellung der Klage teilt der Beklagte mit, dass er vor drei Monaten eine Privatinsolvenz angemeldet hätte. Das AG beschließt von daher, dass gem. 240 ZPO das Klageverfahren unterbrochen sei. Nach dem Prüfungstermin wir eine separate Anmeldung zur Tabelle (mit Zusatz vbuH) durchgeführt.
Jetzt liegt mir der vollstreckbare Tabellenauszug vor und es soll ein GV-Auftrag erteilt werden.
Nun zu meinen Unklarheiten:
1. In dem Tabellenauszug sind nur die Zinsen bis vor Beginn des Inso tituliert. Was mache ich mit den Zinsen, die WÄHREND des Insos angefallen sind? Immerhin auch mittlerweile ein schon vierstelliger Betrag.
2. Was mache ich mit den Kosten der Klage, die ja noch nicht festgesetzt wurden? Jetzt noch einen KFB beantragen?

Vielen Dank und viele Grüße....
Oliverreinhardt2
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#2

03.08.2022, 00:33

Zur Frage 1:
Zinsen können nach § 38 InsO nur bis zum Tage der Verfahrenseröffnung angemeldet werden. Laufende Zinsen für einen Zeitraum nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehören zu den nachrangigen Forderungen nach § 39 InsO. Schätzungen können nicht anerkannt werden. Die Klage eines Gläubigers auf Zinszahlung seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist nach dessen Aufhebung während der Treuhandphase ungeachtet einer möglichen späteren Restschuldbefreiung des Schuldners zulässig. Zinsforderungen auf Ansprüche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung werden auch dann nicht von der Restschuldbefreiung erfasst, wenn sie mangels Aufforderung zur Anmeldung nachrangiger Forderungen nicht mit dem Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zur Insolvenztabelle angemeldet worden sind.


Zur Frage 2:
Kosten, welche im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens angefallen sind, sind klassich der ZPO nach festzusetzen (KFB).

Gruß
Olli
Gruß
Oli
Sch... baut sich nicht von alleine,
ich sitz zu Hause und hab wieder Langeweile,
ja immer wenn die Sonne untergeht,
komm ich irgendwie auf dumme Ideen...
:yeah
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