Vollstreckung gem. § 148 Abs. 2 InsO - Herausgabe

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heicla
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#1

18.03.2021, 14:26

Mahlzeit zusammen,

hat jemand von euch Erfahrung mit der Vollstreckung gem. § 148 Abs. 2 InsO und kann mir dazu ein paar Tips geben, da ich davon erst diese Woche was gehört habe und es deswegen auch noch nie gemacht habe und es auch in der Kanzlei bisher noch nicht so gemacht wurde.
Es geht darum, dass der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin mehrfach die Herausgabe von relevanten Geschäftsunterlagen (Kasse, Bilanzen, Personalunterlagen) versprochen hat, dies aber bisher nicht gemacht hat. Jetzt sind meine Chefs auf die Idee gekommen, dass man nicht auf Herausgabe klagt, sondern gem. § 148 Abs. 2 InsO direkt den Gerichtsvollzieher mit der vollstreckbaren Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses sowie einer genauen Auflistung der Unterlagen die wir haben möchten losschicken und die Unterlagen vollstrecken.

Finde ich da irgendwo eine Vorlage, habe bis jetzt nichts im Netz gefunden oder soll ich selber einen entsprechenden Text schreiben, ich habe dafür schon ein paar Ideen und würde meinen Text wenn ich fertig bin auch mal hier reinstellen, dass ihr drüber schauen könnt.

Aber für ein paar Anregungen wäre ich euch dankbar.
Wie sind eure Erfahrungen mit dieser Art von Vollstreckung.

Danke.
heicla
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heicla
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#2

18.03.2021, 14:54

Hier der erste Entwurf meines Antrages, ich finde ihn aber noch etwas dürftig:

zeigen wir an den Antragssteller in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der …………………………….. zu vertreten. Ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird anwaltlich versichert.
In der Anlage überreichen wir die vollstreckbare Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses vom…………… des Amtsgerichts …………………………. – Insolvenzgericht – nebst einer beglaubigten Abschrift mit der Bitte, die beglaubigte Ausfertigung an den Antragsgegner zuzustellen.

Der Antragsgegner war Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin und ist noch im Besitz diverser Geschäftsunterlagen, dessen Überlassung er mehrfach zugesagt hatte. Hierbei geht es insbesondere um folgende Unterlagen

- Buchhalterungsunterlagen
- Personalunterlagen

Bisher heute hat er die Unterlagen nicht an den Insolvenzverwalter übergeben und wir beantragen hiermit die vorstehenden Unterlagen gemäß § 148 Abs. 2 InsO beim Antragsgegner zu vollstrecken und an den Antragsteller zu übergeben.

Mit freundlichen Grüßen
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paralegal6
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#3

18.03.2021, 16:18

Meinst nicht der 98 InsO macht mehr Sinn? Der GVZ weiss ja gar nicht, was er beim Schuldner alles einsammeln soll. Hat der Schuldner ggf einen Steuerberater?
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heicla
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#4

18.03.2021, 16:53

Ich habe hier natürlich jetzt nicht reingeschrieben was er alles vollstrecken soll, das werde ich in meinem Antrag dann machen. Ich weiss, dass ich das ausführlich aufführen muss und der Gerichtsvollzieher nur das vollstreckt, was auch im Antrag steht.
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