Hallo zusammen,
ich habe hier folgenden Fall:
Unser Mdt. A wird von B1+2 verklagt, wir erheben für A Widerklage. In erster Instanz gewinnen B1+2 größtenteils, Widerklage und ein Teil der Klage wird abgewiesen. Wir legen für A Berufung ein. Dann wechselt A seinen Wohnsitz im laufenden Verfahren seinen Wohnsitz ins Ausland und meldet danach Insolvenz an. Berufungsverfahren wird unterbrochen. Insolvenzverfahren wird durchgeführt und abgeschlossen, A wird Restschuldbefreiung erteilt. Nach 1,5 Jahren beantragen B1+2 die Aufnahme des Berufungsverfahrens. Schlussendlich erlässt das Berufungsgericht einen Beschluss, wonach A die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat. B1+2 stellen Kostenfestsetzungsanträge für 1. und 2. Instanz.
Nach meiner Auffassung gehen diese Anträge ins Leere, da die Gegenseite sowohl die im Urteil I. Instanz zugestandene Forderung wie auch die Kosten der I. und II. Instanz - soweit zum Beginn des Insolvenzverfahrens entstanden - hätten zur Tabelle anmelden müssen. Dies ist nicht geschehen.
Ich habe hierzu bislang lediglich die Entscheidung des OLG Köln (Beschluss vom 02.04.2012; 17 W 189/11 + 17 W 190/11) gefunden. Liege ich damit richtig?
Ich wäre dankbar, wenn mir jemand die Zweifel nehmen könnte.
Vielen Dank im Voraus und bleibt gesund!
FeldKiel
Kostenfestsetzung trotz abgeschl. InsoVerf.?
- mücki
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Deiner Meinung entsprechend
"Wird der bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandene prozessuale Kostenerstattungsanspruch wie auch die Hauptforderung, aus deren gerichtlicher Geltendmachung dieser herrührt, im Insolvenzverfahren nicht gemäß §§ 174ff. InsO zur Tabelle angemeldet, so erstreckt sich die dem Schuldner erteilte Restschuldbefreiung auch auf dessen Kostenerstattungsverpflichtung. Dies gilt auch dann, wenn die Kostengrundentscheidung erst nach Erteilung der Restschuldbefreiung ergangen ist."
Beschluss vom 21.06.2012 - 12 W 1132/12
Ist gängige Rechtsprechung, mir ist auch nichts anderslautendes bekannt.
"Wird der bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandene prozessuale Kostenerstattungsanspruch wie auch die Hauptforderung, aus deren gerichtlicher Geltendmachung dieser herrührt, im Insolvenzverfahren nicht gemäß §§ 174ff. InsO zur Tabelle angemeldet, so erstreckt sich die dem Schuldner erteilte Restschuldbefreiung auch auf dessen Kostenerstattungsverpflichtung. Dies gilt auch dann, wenn die Kostengrundentscheidung erst nach Erteilung der Restschuldbefreiung ergangen ist."
Beschluss vom 21.06.2012 - 12 W 1132/12
Ist gängige Rechtsprechung, mir ist auch nichts anderslautendes bekannt.
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch