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Antrag Versagung RSB § 290 Abs. 1 Nr. 5

Verfasst: 22.10.2020, 15:24
von Aelizia
Hallo zusammen :wink1

Schuldner befindet im Insolvenzverfahren. Forderung des Mandanten ist angemeldet und in voller Höhe festgestellt worden.
Schlusstermin gibt es noch nicht.

In dem Zwischenbericht des Insolvenzverwalters lese ich nun, dass durch mehrfaches destuktives Verhalten des Schuldners Schäden für die Masse entstanden sind.
Die Vorkommnisse sind in dem Bericht sehr umfassend und gut ausgeführt.

Fragen dazu:
Ich überlege, jetzt einen Antrag auf Versagung der RSB zu stellen. Reicht es zur Begründung aus, auf den Zwischenbericht des Verwalters zu verweisen und die Verstöße in dem Antrag nochmals auszuführen?

Macht es Sinn, vorab beim Gericht oder Insolvenzverwalter nachzufragen ob evtl. ein anderer Gläubiger schon einen Antrag gestellt hat? (und dann keinen mehr stellen?)

Oder sollte man in jedem Fall einen eigenen Antrag auf Versagung der RSB stellen?

Re: Antrag Versagung RSB § 290 Abs. 1 Nr. 5

Verfasst: 26.10.2020, 08:54
von mücki
Grundsätzlich sollte man einen Versagungsantrag immer stellen, wenn man Gründe dafür hat. Ich würde mich da nie auf andere Gläubiger verlassen, selbst ist der Mann (oder die Frau :mrgreen: ) Nachfragen, ob andere Gläubiger einen Antrag gestellt haben, kannst du zwar, das wird dir aber unter Umständen niemand beantworten (Datenschutz?). Hinzu kommt, dass der Versagungsantrag bis zum Schlusstermin gestellt werden kann. Gemäß § 290 Abs. 2 InsO muss der Versagungsgrund glaubhaft gemacht werden, sodass es nicht ausreichen dürfte, wenn du nur auf den Verwalterbericht verweist. Bitte die Kostentragungspflicht im Auge behalten. (Leider wird meiner Erfahrung nach die RSB allzu häufig trotzdem erteilt bzw. der Versagungsantrag abschlägig beschieden aber ich drücke die Daumen.)

Re: Antrag Versagung RSB § 290 Abs. 1 Nr. 5

Verfasst: 26.10.2020, 12:49
von Aelizia
Danke für die Rückmeldung!

Ich hatte gedacht, dass ich in dem Antrag ausführe, was sich aus dem Verwalterbericht ergibt. Das reicht zur Glaubhaftmachung nicht aus?

(Danke fürs Däumchen drücken! :) )

Re: Antrag Versagung RSB § 290 Abs. 1 Nr. 5

Verfasst: 27.10.2020, 10:36
von paralegal6
kennt denn euer Gläubiger weitere Versagungsgründe weil er zB den Schuldner persönlich kennt? Wenn du nicht mehr weisst kannst du ja auch nicht mehr reinschreiben ;)

Re: Antrag Versagung RSB § 290 Abs. 1 Nr. 5

Verfasst: 27.10.2020, 12:10
von Aelizia
Nein, weitere Gründe haben wir nicht. Das aus dem Verwalterbericht ist aber auch schon so einiges ;)

Ich versuchs mal, danke!