Restschuldbefreiung - Frist betr. § 290 Abs. 1??
Verfasst: 08.10.2020, 08:13
Guten Morgen,
ich bin seit über 20 Jahren ReFa, mache aber nur alle "Jubeljahre" mal eine Verbraucherinsolvenz. Derzeit habe ich die erste seit der Gesetzesänderung 2014, bei der jetzt die Wohlverhaltensperiode vorbei ist und es um die Restschuldbefreiung geht. Das Gericht hat mich informiert, dass die Gläubiger dieser jetzt noch widersprechen könnten und mir diverse §§ dazu genannt.
Was mir Kopfzerbrechen macht sind die Fristen. Der Mandant hat mich auch danach gefragt, wann diese ablaufen.
Wie habe ich mir die praktische Umsetzung der 6-Monats-Frist in § 297a InsO vorzustellen? Hier heißt es ja "6 Monate nach Kenntnis". Dass dem Gläubiger auffällt, dass der Antragsteller sich fehlverhalten hat, kann ja theoretisch heute, morgen, nächste Woche, nächsten Monat, nächstes Jahr.....sein. Ab diesem Tag würden die 6 Monate beginnen, in denen er das dem Gericht melden kann.
Wie wird das praktisch gehandhabt? Wartet das Gericht jetzt ewig ab, ob sich irgendwann mal einer meldet?
Wird so lange keine RSB erteilt?? Oder auf Widerruf? Bzw könnte eine bereits erteilte RSB widerrufen werden, wenn sich da in Zukunft irgendwer noch meldet?
Ähnlich ist es ja mit der Jahresfrist in § 296 InsO....
Ich hoffe, ich habe verständlich erklärt, was ich meine. Der Mandant möchte natürlich gerne wissen, wann er tatsächlich die RSB erhält und mit der Verbraucherinsolvenz durch ist....
Kann mich hier einer erhellen? Lieben Dank schon mal im voraus!!
ich bin seit über 20 Jahren ReFa, mache aber nur alle "Jubeljahre" mal eine Verbraucherinsolvenz. Derzeit habe ich die erste seit der Gesetzesänderung 2014, bei der jetzt die Wohlverhaltensperiode vorbei ist und es um die Restschuldbefreiung geht. Das Gericht hat mich informiert, dass die Gläubiger dieser jetzt noch widersprechen könnten und mir diverse §§ dazu genannt.
Was mir Kopfzerbrechen macht sind die Fristen. Der Mandant hat mich auch danach gefragt, wann diese ablaufen.
Wie habe ich mir die praktische Umsetzung der 6-Monats-Frist in § 297a InsO vorzustellen? Hier heißt es ja "6 Monate nach Kenntnis". Dass dem Gläubiger auffällt, dass der Antragsteller sich fehlverhalten hat, kann ja theoretisch heute, morgen, nächste Woche, nächsten Monat, nächstes Jahr.....sein. Ab diesem Tag würden die 6 Monate beginnen, in denen er das dem Gericht melden kann.
Wie wird das praktisch gehandhabt? Wartet das Gericht jetzt ewig ab, ob sich irgendwann mal einer meldet?
Wird so lange keine RSB erteilt?? Oder auf Widerruf? Bzw könnte eine bereits erteilte RSB widerrufen werden, wenn sich da in Zukunft irgendwer noch meldet?
Ähnlich ist es ja mit der Jahresfrist in § 296 InsO....
Ich hoffe, ich habe verständlich erklärt, was ich meine. Der Mandant möchte natürlich gerne wissen, wann er tatsächlich die RSB erhält und mit der Verbraucherinsolvenz durch ist....
Kann mich hier einer erhellen? Lieben Dank schon mal im voraus!!