Restschuldbefreiung - Frist betr. § 290 Abs. 1??

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Uschi77
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#1

08.10.2020, 08:13

Guten Morgen,

ich bin seit über 20 Jahren ReFa, mache aber nur alle "Jubeljahre" mal eine Verbraucherinsolvenz. Derzeit habe ich die erste seit der Gesetzesänderung 2014, bei der jetzt die Wohlverhaltensperiode vorbei ist und es um die Restschuldbefreiung geht. Das Gericht hat mich informiert, dass die Gläubiger dieser jetzt noch widersprechen könnten und mir diverse §§ dazu genannt.

Was mir Kopfzerbrechen macht sind die Fristen. Der Mandant hat mich auch danach gefragt, wann diese ablaufen.

Wie habe ich mir die praktische Umsetzung der 6-Monats-Frist in § 297a InsO vorzustellen? Hier heißt es ja "6 Monate nach Kenntnis". Dass dem Gläubiger auffällt, dass der Antragsteller sich fehlverhalten hat, kann ja theoretisch heute, morgen, nächste Woche, nächsten Monat, nächstes Jahr.....sein. Ab diesem Tag würden die 6 Monate beginnen, in denen er das dem Gericht melden kann.

Wie wird das praktisch gehandhabt? Wartet das Gericht jetzt ewig ab, ob sich irgendwann mal einer meldet?
Wird so lange keine RSB erteilt?? Oder auf Widerruf? Bzw könnte eine bereits erteilte RSB widerrufen werden, wenn sich da in Zukunft irgendwer noch meldet?

Ähnlich ist es ja mit der Jahresfrist in § 296 InsO....

Ich hoffe, ich habe verständlich erklärt, was ich meine. Der Mandant möchte natürlich gerne wissen, wann er tatsächlich die RSB erhält und mit der Verbraucherinsolvenz durch ist....

Kann mich hier einer erhellen? Lieben Dank schon mal im voraus!!
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mücki
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#2

06.11.2020, 09:22

Auch wenn es jetzt vielleicht zu spät ist:

Vorab: Ein Antrag auf Versagung der RSB ist normalerweise bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung gem. § 211 InsO (Einstellung mangels Masse, da gibt es keinen Schlusstermin) zu stellen. Antragsberechtigt sind nur Gläubiger, die Forderungen angemeldet haben.

§ 297a InsO, Beispiel: Schlusstermin = 01.06.; Aufhebung Insolvenzverfahren: 15.08.; Bekanntwerden von Versagungsgründen = 07.09. --> Die Sache ist gelaufen, die Gläubiger können nichts mehr machen.
Gleiches Szenario aber Bekanntwerden von Versagungsgründen am 01.08. --> Fristablauf am 01.02. des Folgejahres. Voraussetzung ist allerdings, dass dem antragstellenden Gläubiger diese Tatsachen tatsächlich erst zu diesem Zeitpunkt bekannt geworden sind und dass sie ihm nicht hätten früher bekannt sein müssen. (Beispiel: Im Verwalterbericht vom 03.03. steht, dass der Schuldner seinen Obliegenheiten nicht nachkommt, er liest den aber erst am 05.07.)
Und, der Versagungsgrund muss zum Zeitpunkt des Schlusstermins bereits vorgelegen haben.

§ 296 InsO: Die Aufhebung des Insolvenzverfahres ist nicht gleichbedeutend mit der Erteilung der RSB bzw. dem Ende der Wohlverhaltensphase. Die Wohlverhaltensphase/Abtretungsfrist beginnt rechnerisch mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens und dauert i.d.R. 6 Jahre. Das Insolvenzverfahren wird möglicherweise aber schon nach einem Jahr abgeschlossen, da alle Vermögensgegenstände verwertet sind. Es wird ein Treuhänder bestellt (normalerweise führt der Insolvenzverwalter den Job als Treuhänder fort) und der Schuldner ist noch für 5 Jahre in der Wohlverhaltensphase.

Beispiel: IE = 15.09.2019; Einstellung InsO = 07.03.2021; Ende Abtretungsfrist = 15.09.2025
Wenn den Gläubigern jetzt nach dem 07.03.2021 Versagungsgründe, z.B. durch die jährlichen Berichte des Treuhänders, bekannt werden, könnt sie innerhalb eines Jahres nach Bekanntwerden einen Versagungsantrag stellen aber maximal bis 15.09.2025, danach geht nichts mehr.

Kurz und gut, wenn euer Mandant sich an die Obliegenheiten hält und diese erfüllt, hat er in Bezug auf die Erteilung der RSB nichts zu befürchten und die genannten Fristen brauchen ihn überhaupt nicht zu interessieren.

Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
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