Masseunzulänglichkeit

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Hedi
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#1

05.10.2020, 08:54

Guten Morgen!

Wir sind Gläubiger in einem Insolvenzverfahren. Nun erging ein Beschluss, wonach das Insolvenzverfahren wegen Masseunzulänglichkeit eingestellt wurde nach § 211 Abs. 1 InsO. Kann man jetzt eigentlich dann wieder normal vollstrecken oder wird somit die Restschuldbefreiung erteilt?

Danke im Voraus!
LG
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mücki
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#2

05.10.2020, 09:08

Es wäre wirklich nett, wenn du den Sachverhalt etwas ausführlicher schildern würdest. Handelt es sich bei eurem Schuldner um eine natürliche oder juristische Person?

Grundsätzlich kann man nach Einstellung des Insolvenzverfahrens nicht weiter vollstrecken. Im Falle der juristischen Person ist diese im Falle der Einstellung wegen MUZ aufgelöst, sodass überhaupt kein Schuldner mehr existiert. Im Falle von natürlichen Personen schließt sich i.d.R. noch die sog. Wohlverhaltensphase an, natürlich nur, wenn RSB beantragt wurde.
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
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