Insolvenzverfahren aufgehoben - und jetzt?

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worldi
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#1

15.07.2020, 15:25

Hallo, leider habe ich nicht so viel Erfahrung im Insolvenzbereich.

Wir haben eine eigene Forderung gegen einen Mandanten, tituliert via VB.

Im November 2019 erhalten wir die Nachricht vom InsVerwalter, dass das Verfahren eröffnet wurde und Forderungen bis zum 12/2019 angemeldet werden können.

Dies getan, wurde ein Teil anerkannt, ein Teil nicht. Über den nicht anerkannten Teil haben wir mit dem Insolvenzverwalter geschrieben.

Jetzt ein halbes Jahr später nach Verfahrenseröffnung schreibt uns der Insolvenzverwalter, dass das Verfahren im Mai 2020 aufgehoben wurde und eine Änderung der Tabelle nicht mehr möglich ist.

Was mache ich denn jetzt? kann ich weiter vollstrecken und muss mir hierzu eine vollstr. Ausf. aus der Instabelle anfordern und dann den GVZ erneut beauftragen?

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Riverside
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#2

15.07.2020, 15:47

Habt ihr Feststellungsklage erhoben wegen der bestrittenen Forderung?

Handels es sich um ein Verbraucherinsolvenzverfahren? In dem Fall läuft nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens in der Regel die Wohlverhaltensphase.

Vollstrecken kannst du nur, wenn du vom Insolvenzverwalter den Tabellenauszug hast, den gibt es aber erst nach Ende der Wohlverhaltensphase.
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worldi
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#3

15.07.2020, 16:49

nein, die bestrittene Forderung dürfte berechtigt sein (verjährte Zinsen), mich wundert nur der kurze Ablauf, aufgehoben kann das Verfahren doch erst nach der Wohnverhaltensphase werden und zwischen ERöffnung und Aufhebung liegt ein halbes Jahr .....daher bin ich etwas verwirrt
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#4

15.07.2020, 17:22

Die Wohlverhaltensphase fängt doch erst nach Aufhebung des Verfahrens an, wie auch schon Riverside geschrieben hat. Ist denn das Verfahren mangels Masse aufgehoben worden? Da kann die Zeit zwischen Eröffnung und Aufhebung im Insolvenzverbraucherverfahren schon mal kurz ausfallen. Hatte ich auch schon.
Liebe Grüße

Sylvia

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#5

15.07.2020, 22:37

ich hatte schon öfters Insolvenzverfahren, die nach nicht mal 6 Monaten durch waren.
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mücki
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#6

16.07.2020, 08:42

Hier mal eine kleine Orientierungshilfe, um das Ganze vielleicht etwas besser zu verstehen:

1. Die Wohlverhaltensphase beginnt bereits mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens und dauert dann eben je nach Verlauf 3, 5 oder 6 Jahre. (Das war früher mal anders aber die Begriffe sind geblieben.)

2. Die Aufhebung des Insolvenzverfahrens bedeutet nur, dass die Tätigkeiten des Insolvenzverwalters (Vermögensverwertung etc.) abgeschlossen sind und nun der Treuhänder (i.d.R. besteht da Personenidentät) tätig wird. Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens beginnt dann die eigentlich Wohlverhaltensperiode da nun dem Treuhänder "nur noch" die Überwachung der Einhaltung der Obliegenheiten des Schuldners obliegt.

3. Wegen bestrittener Forderungen muss - sofern das Bestreiten zu Unrecht erfolgte - noch während des laufenden Insolvenzverfahren Feststellungsklage erhoben werden. Passiert dies nicht, bleiben die Forderungen bestritten und nehmen nicht weiter am Insolvenzverfahren bzw. evt. Verteilungen teil.

4. Wird die RSB nach Beendigung der Wohlverhaltensphase nicht erteilt, kann vom InsVw ein vollstreckbarer Tabellenauszug angefordert werden, mit dem dann weiter vollstreckt werden kann. Dieser enthält ausschließlich die Forderungen, die festgestellt wurden. Forderungen, die nicht festgestellt wurden, können nicht mehr vollstreckt werden.

5. Solange Insolvenzverfahren und/oder Wohlverhaltensphase andauern besteht ein generelles Vollstreckungsverbot für alle Gläubiger mit Insolvenzforderungen, also Forderungen, die vor IE entstanden sind.

6. Wenn es sich um ein "einfaches" Verbraucherinsolvenzverfahren" handelt, ist die Abwicklung meist ziemlich schnell erfolgt, sodass dann das Insolvenzverfahren aufgehoben werden kann.

Du kannst also erstmal nur abwarten, ob RSB erteilt wird.
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worldi
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#7

22.07.2020, 15:06

vielen vielen Dank für die Antwort, ich schaue es mir zusammen mit der Akte an..... :)
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