Kurzarbeitergeld

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wissensdurst
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#1

13.07.2020, 15:30

Wir sind Treuhänder im Restschuldbefreiungsverfahren. Es greift für die Gehaltspfändung die Abtretungserklärung des Schuldners.
Jetzt bekommt der Schuldner teilweise Kurzarbeitergeld gezahlt, was auch auf der Gehaltsabrechnung ausgewiesen ist.
Der Arbeirgeber hat bei der Berechnung des pfändbaren Gehaltsanteils das KUG rausgerachnet, also als unpfändbar gekennzeichnet.

Ich bin der Meinung, dass die Abtretungserklärung des Schuldners auch das KUG beinhaltet, auch wenn es nicht wörtlich darin benannt ist, da er ja auch die "an deren Stelle tretende laufende Bezüge" abgetreten hat.
Wie ist eure Meinung dazu?
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mücki
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#2

14.07.2020, 09:53

Da das Kurzarbeitergeld zwar vom ArbG ausgezahlt wird, aber eine Leistung nach dem SGB ist, ist es zumindest mit einem "normalen" Gehaltspfändungsbeschluss nicht pfändbar, sondern muss gesondert gepfändet werden. Ich weiß jetzt nur leider nicht, ob im Insolvenzverfahren auch eine gesonderte und genau darauf bezogene Abtretungserklärung erforderlich ist, könnte ich mir aber vorstellen.
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
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Riverside
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#3

15.07.2020, 14:59

https://www.iww.de/ve/vollstreckungspra ... ld-f127922

Edit, da zu schnell abgeschickt …

Ich sehe das auch so, dass die Abtretung alle laufenden Bezüge umfasst, welche der Mitarbeiter erhält.
Dracarys!

Nenn mir eine Farbe zwischen 1 und 10. Aber nicht Februar! Das ist kein Land!
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