Hallo,
es geht um folgenden Fall: wir vertreten den Vermieter, für den wir die Forderung im Insolvenzverfahren angemeldet haben. Nun möchte der Vermieter nachträglich sein Vermieterpfandrecht beim IN-Verwalter geltend machen. Hätte das über die abgesonderte Befriedigung erfolgen müssen bzw. besteht irgendwie die Möglichkeit, das Vermieterpfandrecht jetzt noch geltend zu machen? Wie muss ich vorgehen, gibt es dafür eine spezielle Formulierung?
Ich habe das noch nie gemacht und weiß daher leider nicht, wie ich ansonsten die abgesonderte Befriedigung anzeigen müsste.
Kann mir jemand weiterhelfen?
Insolvenz Vermieterpfandrecht
- paralegal6
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 3003
- Registriert: 07.09.2015, 15:47
- Beruf: ReFa, BW
- Software: RA-Micro
Habt ihr denn zur Tabelle angemeldet ohne Aus-/Absonderung? War schon Prüftermin?
Wäre Par. 50 InsO
Wäre Par. 50 InsO
-
- Foren-Praktikant(in)
- Beiträge: 12
- Registriert: 06.07.2020, 20:16
- Beruf: Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte
ja, ich habe ohne die Absonderung zur Tabelle angemeldet. Es wurde ein Insolvenzplan erlassen, daher gehe ich davon aus, dass der Prüftermin schon war.
Den § 50 inso habe ich mir angeguckt. Danke Reicht es denn aus, wenn ich auf § 50 Bezug nehme oder muss ich das Vermieterpfandrecht dem Insolvenzverwalter genau darlegen und beweisen?
Den § 50 inso habe ich mir angeguckt. Danke Reicht es denn aus, wenn ich auf § 50 Bezug nehme oder muss ich das Vermieterpfandrecht dem Insolvenzverwalter genau darlegen und beweisen?
- mücki
- Absoluter Workaholic
- Beiträge: 1442
- Registriert: 04.11.2009, 14:36
- Beruf: ReNo
- Software: RA-Micro
Guten Morgen,
Aus- und/oder Absonderungsrechte sollten mit der Forderungsanmeldung angemeldet werden und natürlich müssen diese auch nachgewiesen werden. Ob das nachträglich noch möglich ist, kann ich dir nicht sagen, hier hilft vielleicht ein Anruf beim InsVw, aber ich wüsste nicht, was dem entgegenstehen sollte.
Es wurde ein Insolvenzplan erlassen? Ein Insolvenzplan wird nicht erlassen. Die Gläubiger festgestellter Forderungen müssen diesem zustimmen. Gläubiger bestrittener Forderungen müssen meistens innerhalb einer im Plan definierten Ausschlussfrist Feststellungsklage erheben, da sie anderenfalls bei der Verteilung nicht berücksichtigt werden. Wenn der Plan also schon "durch" ist, könnt ihr auch kein Absonderungsrecht mehr geltend machen.
Aus- und/oder Absonderungsrechte sollten mit der Forderungsanmeldung angemeldet werden und natürlich müssen diese auch nachgewiesen werden. Ob das nachträglich noch möglich ist, kann ich dir nicht sagen, hier hilft vielleicht ein Anruf beim InsVw, aber ich wüsste nicht, was dem entgegenstehen sollte.
Es wurde ein Insolvenzplan erlassen? Ein Insolvenzplan wird nicht erlassen. Die Gläubiger festgestellter Forderungen müssen diesem zustimmen. Gläubiger bestrittener Forderungen müssen meistens innerhalb einer im Plan definierten Ausschlussfrist Feststellungsklage erheben, da sie anderenfalls bei der Verteilung nicht berücksichtigt werden. Wenn der Plan also schon "durch" ist, könnt ihr auch kein Absonderungsrecht mehr geltend machen.
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch