Wie melde ich eine Forderung im Insolvenzverfahren an?

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RefaJBC2015
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#1

03.07.2020, 11:51

Hallo,

ich möchte Forderungen im Insolvenzverfahren angemelden. Habe leider damit keine Erfahrung. Habe ein Formular vom Insolvenzverwalter in dem die Forderungen eingetragen werden können. Aber da reicht der Platz nicht für alle Forderungen zumal ich nicht die Möglichkeit habe die Zinsen richtig anzugeben, da der Platz nicht reicht. Kann ich einfach ein Forderungskonto beifügen? Und ein Schreiben an den Insolvenzverwalter selber anfertigen und sagen siehe Forderungskonto?

Vielen Dank im Voraus
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sh161
Kennt alle Akten auswendig
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#2

03.07.2020, 11:56

Ich würde schon das Formular benutzen und dann eine Anlage beifügen mit den weiteren Forderungen. Eine Forderungsaufstellung füge ich sowieso immer bei.
Bei den Zinsen musst du beachten, dass diese nur bis zum Tag VOR Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechnet werden dürfen.
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Lämmchen
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#3

03.07.2020, 11:57

Ja, Du kannst das Formular verwenden und eine Anlage beifügen oder aber selbst ein Anschreiben fertigen. Im Regelfall musst Du Deine Forderungen sowieso noch belegen, so dass Du nicht nur das Forderungskonto beifügen solltest.
Liebe Grüße

Das Lämmchen Bild
Feldhamster
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#4

03.07.2020, 12:00

Soweit ich weiß, besteht kein Formularzwang für die Anmeldung. Du kannst auch ein eigenes Schreiben anfertigen, das dann aber alle Angaben enthalten muss. Schau dir dazu § 174 InsO an.
RefaJBC2015
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#5

03.07.2020, 12:20

Vielen Dank!
RefaJBC2015
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#6

03.07.2020, 12:32

Was bedeutet abgesonderte Befriedigung unter gleichzeitiger Anmeldung des Ausfalls wird beanspruch?
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paralegal6
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#7

03.07.2020, 12:38

Warum kopierst nicht einfach das Formular? Dann kannst du mehrere HF eintragen.

Hast du denn irgendwo ein Aus-/Absonderungsrecht?
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RefaJBC2015
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#8

03.07.2020, 12:43

Habe jetzt die Gesamtforderung aller Hauptforderungen ins Formular eingetragen und bei Zinsen geschrieben siehe Forderungsaufstellung ...aus der ist ja alles zu entnehmen
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mücki
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#9

03.07.2020, 12:51

Das wird der InsVw bestreiten.
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
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mücki
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#10

03.07.2020, 12:58

Aus- und/oder Absonderungsrechte bestehen entweder an beweglichen oder unbeweglichen Gegenständen, wobei Aussonderung bedeutet, dass die Gegenstände an den Gläubiger herausgegeben werden können (z.B. beim klassischen Eigentumsvorbehalt), so sie denn noch aufzufinden sind, und Absonderungsrechte liegen auf Gegenständen, die zur Insolvenzmasse gehören (z.B. Immobilien). Hier partizipieren die Gläubiger dann vom Verwertungserlös. Die ggf. verbleibende Restforderung wird dann i.d.R. unproblematisch festgestellt, wenn die entsprechenden Nachweise vorliegen
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