Verletzung der Erwerbsobliegenheit
Verfasst: 12.05.2020, 12:37
Hallo zusammen,
für unseren Mandaten haben wir im schriftlichen Verfahren bei der Thematik Versagung der Restschuldbefreiung gegen dessen Schuldner Verletzung der Erwerbsobliegenheit gem. § 290 Abs 1 Nr. 7 gemacht.
Der Schuldner ist als Angestellter Kundenberater tätig auf 35 Stunden tätig, pfändbar sind pro Monat 50,00 €.
Der Schuldner hat sich in der ganzen Zeit nicht darum bemüht seine Stunden zu erhöhen und hat auch keinerlei Bewerbung geschrieben, um seine Gehaltssituation zu verbessern.
Der Insolvenzverwalter und das Gericht per Hinweisbeschluss führen nun an, dass der BGH zwar anführt, dass ein in Teilzeit befindlicher Schuldner verpflichtet ist sich regelmäßig auf eine Vollzeitstelle zu bewerben,
aber dass nirgendwo steht, dass 35 Stunden keine Vollzeit seien und der Schuldner ja seinen Arbeitsvertrag vorgelegt habe, worin stünde, dass er 35 Stunden tätig ist.
Die 35 Stundentätigkeit an sich ist unstrittig, allerdings ist aber zum einen in der Branche, wo der Schuldner arbeitet 40 Stunden Regelarbeitszeit und zum Andern sagt der § 2 Teilzeitbefristungsgesetz Teilzeitbeschäftigt ist ein Arbeitnehmer, dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers.
Letzteres kann man nur nachweisen, wenn der Betrieb, wo der Schuldner beschäftigt ist, angibt, wie die regelmäßige Arbeitszeit dort sit.
Leider gehen weder der Insolvenzverwalter noch das gericht darauf ein.
Ich habe bislang leider auch nichts arüber finden können, wie man sonst nachweisen kann, dass es sich um Teilzeit handelt.
Hat hier jemand vielleicht schon einmal einen ähnlichen Fall?
Vielen Dank.
für unseren Mandaten haben wir im schriftlichen Verfahren bei der Thematik Versagung der Restschuldbefreiung gegen dessen Schuldner Verletzung der Erwerbsobliegenheit gem. § 290 Abs 1 Nr. 7 gemacht.
Der Schuldner ist als Angestellter Kundenberater tätig auf 35 Stunden tätig, pfändbar sind pro Monat 50,00 €.
Der Schuldner hat sich in der ganzen Zeit nicht darum bemüht seine Stunden zu erhöhen und hat auch keinerlei Bewerbung geschrieben, um seine Gehaltssituation zu verbessern.
Der Insolvenzverwalter und das Gericht per Hinweisbeschluss führen nun an, dass der BGH zwar anführt, dass ein in Teilzeit befindlicher Schuldner verpflichtet ist sich regelmäßig auf eine Vollzeitstelle zu bewerben,
aber dass nirgendwo steht, dass 35 Stunden keine Vollzeit seien und der Schuldner ja seinen Arbeitsvertrag vorgelegt habe, worin stünde, dass er 35 Stunden tätig ist.
Die 35 Stundentätigkeit an sich ist unstrittig, allerdings ist aber zum einen in der Branche, wo der Schuldner arbeitet 40 Stunden Regelarbeitszeit und zum Andern sagt der § 2 Teilzeitbefristungsgesetz Teilzeitbeschäftigt ist ein Arbeitnehmer, dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers.
Letzteres kann man nur nachweisen, wenn der Betrieb, wo der Schuldner beschäftigt ist, angibt, wie die regelmäßige Arbeitszeit dort sit.
Leider gehen weder der Insolvenzverwalter noch das gericht darauf ein.
Ich habe bislang leider auch nichts arüber finden können, wie man sonst nachweisen kann, dass es sich um Teilzeit handelt.
Hat hier jemand vielleicht schon einmal einen ähnlichen Fall?
Vielen Dank.