Begründung für Forderung aus unerlaubter Handlung

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Andrea2012
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#1

06.02.2020, 14:28

Liebe Kollegen,

wir haben hier eine nachträgliche Forderungsanmeldung aus unerlaubter Handlung.

Soweit so, so logisch. Nun das Kuriosum: Bei dem Gläubiger handelt es sich um den Schuldnerberater, der den Schuldner bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterstütz hat. Die unerlaubte Handlung begründet er mit einer beigefügten Honorarvereinbarung. In dieser steht:

„Ich, -Schuldnername-vereinbare Raten für die Rg. …. Sollte ich meine Zahlungen nicht leisten, kann die dann noch offene Forderung als unerlaubte Handlung in meinem Insolvenzverfahren angemeldet werden.“

Hattet ihr so einen Fall schon mal? Dass die Forderung angemeldet wird, ist ja logisch. Aber ist das als Begründung für eine eine unerlaubte Handlung ausreichend? Dem Gläubiger war als Schuldnerberater, welcher die Insolvenzeröffnung unterstütz hat, ja bekannt, dass die Rechnung wohl eher nicht bezahlt wird – und der Schuldner hat ihm da ja auch nix vorgemacht.

VG
Andrea
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#2

06.02.2020, 14:38

Ich bin absolut kein Genie was Insolvenzverfahren angeht. Aber ich kann mir vorstellen, dass das ähnlich wie eine Vollstreckungsunterwerfungsklausel im notariellen Kaufvertrag zu sehen ist. Ich hab sowas noch nie gehört, aber wenn es vereinbart wurde, war dem Schuldner das ja klar.

Wenn man so argumentiert wie du, dass dem Schuldnerberater das ja hätte klar sein können, müsste man ja von allen Schuldnerberatern verlangen, dass sie ihre Arbeit quasi "umsonst" machen, denn jeder weiß, dass bei einer Insolvenz meist nix rum kommt. Kann ja auch irgendwie nicht richtig sein oder?
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pitz
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#3

06.02.2020, 16:02

Das klingt für mich nach dem Versuch des Schuldnerberaters seine Forderung "insolvenzfest" zu machen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass Forderungen aus einer vorsätzlichbegangenen unerlaubten Handlungen von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind wenn sie zur Tabelle festgestellt wurden und der Gläubiger somit auch nach erteilter RSB seine Forderung noch betreiben kann (wobei die Forderungsanmeldung als Titel fungiert). (§§ 174 II, 302 Nr. 1 InsO)

Inwieweit das rechtmäßig ist, will ich hier nicht beurteilen - wäre wohl auch Rechtsberatung...
Andrea2012
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#4

06.02.2020, 16:15

Genau das sind auch meine Gedankengänge...

Die Intension kann ich verstehen, aber irgendwie hat es "ein Gschmäckle".
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Adora Belle
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#5

06.02.2020, 16:23

Geht so m.E. nicht, aber das wäre dann halt innerhalb des Insolvenzverfahrens zu prüfen, wenn der Schuldner die Feststellung bestreitet. Nur mal als erste Anregung zum Weiterlesen.
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