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vorläufige Insolvenzverwaltung

Verfasst: 19.12.2019, 15:43
von haribo
Hallo Zusammen, ich bin nicht so fit im Insolvenzverfahren und bräuchte mal Eure Hilfe:

Ich habe von unserer Mandantin Unterlagen über noch offene Forderungen aus dem Jahr 2015 und 2016 erhalten.

Im Jahr 2017 wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. In dem Beschluss ist auch angegeben, dass Maßnahmen der Zwangsvollstreckung untersagt sind.
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird sich voraussichtlich bis Mitte 2020 hinziehen. Der Insolvenzverwalter teilt mit, dass er auf die Einrede der Verjährung bis Mitte 2020 verzichtet.

Muss ich die Forderungen jetzt noch titulieren oder nicht?

Vielen Dank für Eure Hilfe. Gruß haribo

Re: vorläufige Insolvenzverwaltung

Verfasst: 19.12.2019, 19:07
von PostGretel
Hallo haribo,

meine Antworten sind eher unsicher, weil ich so einen Fall und Deine genaueren Umstände nicht kenne. Versuch: Die Forderung 2015 ist normalerweise schon verjährt, die aus 2016 würde am 1.1.20 verjährt sein. Hat der Insoverwalter bei seiner Erklärung genau diese Forderungen gemeint? Oder war das ein allgemeines Rundschreiben an alle möglichen Gläubiger? Ich würde dort anrufen, und den Insoverwalter (eher den selbst als die Sachbearbeiterin) "ausfragen". Denn wenn das Insoverfahren Mitte 2020 eröffent wird, Du die Forderungen anmeldest, und dann eine Nachricht vom Insoverwalter bekommst, dass er den Forderungen wegen Verjährungen widerspricht, siehst Du "alt" aus. Wenn er sich unklar ausdrückt, würde ich ihm sagen, dass Du sonst einen MB beantragen wirst. Mich wundert es übrigens, dass schon mit der Bestellung des vorläufigen Insoverwalters die ZV untersagt wird. So etwas habe ich noch nicht mitbekommen.

Ich drücke Dir die Daumen!

Weihnachtliche Grüße