Hallo zusammen,
mein Chef bat mich um eine Rechtsrecherche. Ich kann aber einfach keine Antwort bisher finden, daher wende ich mich an Euch.
Wir vertreten einen Mandanten gegen einen Schuldner, über dessen Vermögen inzwischen das InsVerf. eröffnet wurde. Wir hatten gegen den Schuldner MB beantragt. Der Schuldner hat dem MB widersprochen. Kurz darauf wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Eine Abgabe an das Streitgericht erfolgte nicht, wir haben stattdessen die Forderung unseres Mandanten (einschließlich der Kosten für das Mahnverfahren) beim InsVerwalter angemeldet. Dieser hat der Forderung nun in Gänze widersprochen. Es ist nun also Feststellungsklage zu erheben.
Und genau hier nun die Frage, wie wir dabei vorgehen müssen.
Variante A: Wir erheben eine originäre, neue Feststellungsklage.
Variante B: Wir machen eine Anspruchsbegründung, allerdings als Feststellungsklage (also quasi eine Art Klageänderung) und ändern auch den Verfahrensgegner (Insolvenzverwalter).
Was ist richtig?
Bei Variante A wäre dann noch die Folgefrage, was wir mit unserem Mahnverfahren und den Kosten machen.
Wäre super, wenn da jemand Bescheid wüsste.
Insolvenzverfahren nach Widerspruch gegen MB - Abgabe oder neue Klage?
- paralegal6
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 3046
- Registriert: 07.09.2015, 15:47
- Beruf: ReFa, BW
- Software: RA-Micro
Mit welcher Begründung hat der Verwalter denn widersprochen?
Der Verwalter wäre ja auch nicht Verfahrensgegner, ferner ist das Mahnverfahren nach 240 unterbrochen
Der Verwalter wäre ja auch nicht Verfahrensgegner, ferner ist das Mahnverfahren nach 240 unterbrochen
-
- Forenfachkraft
- Beiträge: 126
- Registriert: 26.08.2013, 09:58
- Beruf: RA-Fachangestellte
- Software: RA-Micro
Der Anspruch sei nicht ausreichend nachgewiesen. Ich verstehe jetzt aber leider nicht so recht, welchen Unterschied das im Hinblick auf mein Problem macht.paralegal6 hat geschrieben: ↑08.10.2019, 16:35Mit welcher Begründung hat der Verwalter denn widersprochen?
Richtig, deswegen ja bei Variante B auch die entsprechende Änderung
Ich glaube nicht, dass das stimmt. Das Mahnverfahren endete m. E. mit dem Widerspruch.
- paralegal6
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 3046
- Registriert: 07.09.2015, 15:47
- Beruf: ReFa, BW
- Software: RA-Micro
Dukatesse hat geschrieben: ↑09.10.2019, 06:43Der Anspruch sei nicht ausreichend nachgewiesen. Ich verstehe jetzt aber leider nicht so recht, welchen Unterschied das im Hinblick auf mein Problem macht.paralegal6 hat geschrieben: ↑08.10.2019, 16:35Mit welcher Begründung hat der Verwalter denn widersprochen?
vielleicht einfach mal ordentlich nachweisen damit er es anerkennt