Hallo, ich habe nun einen ähnlichen Fall, und soll nach Aufforderung des Inso.Verwalters den Verzicht gegenüber dem Drittschuldner (Bank) erklären und ihm eine Kopie senden.
Wie ist deine Sache ausgegangen #Haribo ? Hat dein vorläufiger Verzicht geklappt und war dem Inso.Verwalter ausreichend ? Hast du dich auf §§ bezogen, bei der Begründung? Vllt. könntest du mir ein paar Tipps geben.
LG
Pfändung auf heben bei Insolvenz
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Hallo zusammen,Coco Lores hat geschrieben: ↑29.08.2019, 08:38Dass man nicht vollstrecken darf ist unstreitig, aber es ist ein Unterschied auf Vollstreckungsmaßnahmen zu verzichten oder eine bereits bestehende Pfändung aufzuheben. Wie schon erwähnt wurde erlischt im Zweifel der Rang bei einer Versagung der RSB. Ich würde daher auf keinen Fall die Pfändung aufheben, sondern auch wie in #6 vorgeschlagen einen vorläufigen Verzicht unter Widerruf erklären.
ich muss das Thema hier einmal aufgreifen.
RSB erhält ja nur eine Privatperson. Wie erkläre ich denn den vorläufigen Verzicht unter Widerruf bei einer Firma gegenüber der Bank? Firmen bekommen ja keine RSB. Ich bin jetzt erst beim Anmelden oder sollte ich der Bank noch gar nichts schreiben, erst, wenn der Insolvenzverwalter mich deswegen anschreibt?
Wie handhabt Ihr das?
Liebe Grüße
Sylvia
Das Glück Deines Lebens hängt von der Beschaffenheit Deiner Gedanken ab.
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Huhuuu
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Guten Morgen,
also bei jurstischen Personen stellt sich diese Frage imho nicht, da diese ohnehin früher oder später liquidiert werden. Es sei denn, das Unternehmen wird erfolgreich fortgeführt und saniert. Hierbei gibt es dann aber i.d.R. einen Insolvenzplan mit dem die Gläubiger eine Quote X zugesichert bekommen und den Rest wird der Insolvenzschuldnerin dann erlassen.
Eine Pfändung aufrecht zu erhalten macht eigentlich nur bei natürlichen Personen Sinn, da bei diesen immerhin die Möglichkeit besteht, dass die RSB versagt wird.
also bei jurstischen Personen stellt sich diese Frage imho nicht, da diese ohnehin früher oder später liquidiert werden. Es sei denn, das Unternehmen wird erfolgreich fortgeführt und saniert. Hierbei gibt es dann aber i.d.R. einen Insolvenzplan mit dem die Gläubiger eine Quote X zugesichert bekommen und den Rest wird der Insolvenzschuldnerin dann erlassen.
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Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
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Ah ok. Bin in der Insolvenz bei manchen Sachen nicht so bewandert. Also sollte ich die Pfändung ganz zurücknehmen? Geld kam bisher eh keines.mücki hat geschrieben: ↑11.06.2020, 10:39Guten Morgen,
also bei jurstischen Personen stellt sich diese Frage imho nicht, da diese ohnehin früher oder später liquidiert werden. Es sei denn, das Unternehmen wird erfolgreich fortgeführt und saniert. Hierbei gibt es dann aber i.d.R. einen Insolvenzplan mit dem die Gläubiger eine Quote X zugesichert bekommen und den Rest wird der Insolvenzschuldnerin dann erlassen.
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Das kommt drauf an, wenn du schreibst, dass du gerade dabei bist, die Forderung anzumelden, gehe ich davon aus, dass Insolvenzverfahren bereits eröffnet wurde, dann spricht aus meiner Sicht nichts dagegen, den PfÜb bereits jetzt zurückzunehmen. Aber natürlich kannst du auch abwarten, ob bzw. bis der Insolvenzverwalter dich entsprechend auffordert, wenn er das überhaupt tut. Meistens werden die Konten eh vom Insolvenzverwalter aufgelöst und dann erlischt der PfÜb ohnehin.
Wisst ihr, ob Geld zu euren Gunsten "gesperrt" wurde? Dann wird es nämlich nochmal interessant.
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Nein weiß ich nicht. Denke ich aber hier nicht, da bisher keinerlei Zahlung von der Bank gekommen ist. Die zahlen dann ja auch zügig aus. Der Pfüb besteht seit November 19.mücki hat geschrieben: ↑11.06.2020, 11:06Das kommt drauf an, wenn du schreibst, dass du gerade dabei bist, die Forderung anzumelden, gehe ich davon aus, dass Insolvenzverfahren bereits eröffnet wurde, dann spricht aus meiner Sicht nichts dagegen, den PfÜb bereits jetzt zurückzunehmen. Aber natürlich kannst du auch abwarten, ob bzw. bis der Insolvenzverwalter dich entsprechend auffordert, wenn er das überhaupt tut. Meistens werden die Konten eh vom Insolvenzverwalter aufgelöst und dann erlischt der PfÜb ohnehin.
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Naja, nicht zwingend, deshalb frage ich ja und ich weiß auch nicht, ob die Gläubiger überhaupt von so etwas informiert werden, wenn sie nicht selbst nachfragen. Und November 2019 ist jetzt nicht so mega lang. Allerdings führt das dann möglicherweise in die Richtigung Anfechtung. Weißt du, von wann der Eröffnungsantrag ist? Liegt der weniger als drei Monate nach Zustellung eures PfÜb's kannst du den aufheben, weil eh alle Zahlungen der Anfechtung unterliegen würden. Ist der Antrag auch nur drei Monate und 1 Tag nach der Zustellung eures PfÜb's gestellt worden, würde ich mich erstmal bei der Bank erkundigen, ob aufgrund dessen Beträge zur "Ausschüttung an euch" gesperrt worden sind.
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Die Insolvenzeröffnung ist vom 01.06.2020.
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Nein, ich meinte den Antrag, der Tag der Eröffnung ist irrelevant. Falls sich das Antragsdatum nicht aus dem IE-Beschluss ergibt und du nicht weisst, von wann der Antrag ist, ruf einfach mal beim Insolvenzverwalter an und frag nach.
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