Pfändung auf heben bei Insolvenz

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haribo
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#1

28.08.2019, 11:35

Hallo Zusammen,

wir haben im Jahr 2014 eine Kontenpfändung bei einem Schuldner eingeleitet und jetzt wurde das Insolvenzverfahren eröffnet.

Nun erhalte ich vom Insolvenzverwalter ein Schreiben, dass ich den Pfändung für erledigt erklären soll, weil sonst nicht über die Insolvenzmasse verfügt werden kann.

Muss ich wirklich meine Ansprüche aus dem PFÜB aufgrund des Insolvenzverfahrens für erledigt erklären und dies der Bank mitteilen?

Vielen Dank für Eure Hilfe und viele Grüße
haribo
Feldhamster
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#2

28.08.2019, 13:24

Meist steht in dem Eröffnungsbeschluss drin, ob die Gläubiger auf ihre Rechte aus ZV-Maßnahmen verzichten sollen. Hast du den Eröffnungsbeschluss vorliegen?
mrsgoalkeeper
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#3

28.08.2019, 14:52

Ich hab grad auch so einen Fall auf dem Tisch. In meinem EÖ-Beschluss steht das nicht drin. Da steht nur, dass man mitteilen soll, welche Sicherungsrechte an beweglichen Sachen oder Rechten beansprucht werden.
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haribo
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#4

28.08.2019, 16:19

In meinem Eröffnungsbeschluss steht auch nichts dergleichen drin.

Mal angenommen, ich hebe die Pfändung auf und die Restschuldbefreiung wird versagt, dann verliere ich doch den Rang und fange wieder von vorne an.
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paralegal6
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#5

28.08.2019, 16:27

Ich würds ruhen lassen wenn das geht. Zahlungen die du erhältst musst du eh an den Verwalter zurückzahlen. ZV ist automatisch ab Eröffnung verboten, das steht eigentlich nicht explizit im Beschluss
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mrsgoalkeeper
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#6

28.08.2019, 16:54

Ruhen lassen geht in der Regel nicht. Ich tendiere dazu einen vorläufigen Verzicht zu erklären mit der Maßgabe, dass dieser erlischt wenn dem Schuldner RSB versagt wird.
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samsara
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#7

29.08.2019, 08:21

Ich würde die Pfändung nicht aufheben, sh. auch https://www.iww.de/quellenmaterial/id/76563
Coco Lores
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#8

29.08.2019, 08:38

Dass man nicht vollstrecken darf ist unstreitig, aber es ist ein Unterschied auf Vollstreckungsmaßnahmen zu verzichten oder eine bereits bestehende Pfändung aufzuheben. Wie schon erwähnt wurde erlischt im Zweifel der Rang bei einer Versagung der RSB. Ich würde daher auf keinen Fall die Pfändung aufheben, sondern auch wie in #6 vorgeschlagen einen vorläufigen Verzicht unter Widerruf erklären.
Auch aus Steinen, die einem in den Weg gelegt werden, kann man etwas Schönes bauen!!!
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AliceImWunderland
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#9

29.08.2019, 08:45

Wir heben auch keine Pfändung in solchem Fall auf, sondern stellen diese nur ruhend.

Es gibt einen Beschluss des BGH vom 24.03.2011 - AZ IX ZB 217/08 -, welcher dieses Vorgehen rechtfertigt. Dort geht es zwar um Rentenpfändung, kann aber analog auch auf Kontopfändung angewendet werden.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
:naegel
haribo
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#10

29.08.2019, 10:52

Vielen Dank für Eure Antworten. Dann werde ich den vorläufigen Verzicht erklären.
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