Forderungsanmeldung

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RajaMaja
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#1

01.08.2019, 08:22

Hallöchen,

folgendes Problem:

- Mit Beschluss vom 06.09.2018 wurde für den Schuldner ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt.

- Das Verfahren wurde unter dem 01.12.2018 aufgrund Zahlungsunfähigkeit eröffnet.

Die Rechnung unseres Mandanten datiert vom 30.11.2018. (Wir hatten keine Kenntnis von einem Insolvenzverfahren bis gestern). Nunmehr stellt sich mir die Frage, welche Gebühren ich überhaupt noch anmelden kann. Theoretisch nur die Rechnung unseres Mandanten, da diese vor Eröffnung entstanden sind, oder? Oder könnte hier bereits eine unerlaubte Handlung vorliegen vor dem Hintergrund, dass er bereits seit dem 06.09.2018 einen vorläufigen Insolvenzverwalter hat? Könnte ich in diesem Falle die kompletten Gebühren (Anwaltsgebühren, Inkassokosten) geltend machen?

Liebe Grüße
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paralegal6
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#2

02.08.2019, 07:24

Wann wurdet ihr denn tätig? Alles war vor dem 30.11. entstanden ist kannst du anmelden, eine nachträgliche kostet 20€ GK.
Ist der Schuldner privat oder Firma?
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RajaMaja
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#3

02.08.2019, 08:04

Tätig geworden sind wir erst am 17.12.2018. Schuldner ist Max Mustermann, handelnd unter der Firma Max Mustermann (?).
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Anahid
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#4

02.08.2019, 11:06

paralegal6 hat geschrieben:
02.08.2019, 07:24
Wann wurdet ihr denn tätig? Alles war vor dem 30.11. entstanden ist kannst du anmelden, eine nachträgliche kostet 20€ GK.
Ist der Schuldner privat oder Firma?
Öhm.....kann es sein, dass Du da was verwechselst? 20 € fallen nur an, wenn die Anmeldefrist für Insolvenzforderungen nicht eingehalten wurde und man nachträglich anmeldet. Das hat aber doch nichts damit zu tun, von wann die Forderungen datieren? :kopfkratz Forderungen, die erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, sind keine Insolvenzforderungen.

Da die Forderung des Mandanten vom 30.11. datiert und das Verfahren am 01.12. eröffnet wurde, fällt m.E. die Rechnung unter die Insolvenzforderungen. Ob hier ein Eingehungsbetrug und damit unerlaubte Handlung vorliegt ist anhand der Angaben nicht prüfbar. Es kommt ja auf den Auftrag bei dem Mandanten an und nicht auf dessen Rechnungsdatum. Definitiv sind die bei Euch entstandenen Kosten keine Insolvenzforderung. Das Verfahren war zum Zeitpunkt Eurer Beauftragung bereits eröffnet. Unkenntnis schützt vor Schaden nicht.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
RajaMaja
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#5

02.08.2019, 11:43

Supi, vielen lieben Dank :thx
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paralegal6
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#6

04.08.2019, 07:31

Anahid hat geschrieben:
02.08.2019, 11:06

Öhm.....kann es sein, dass Du da was verwechselst? 20 € fallen nur an, wenn die Anmeldefrist für Insolvenzforderungen nicht eingehalten wurde und man nachträglich anmeldet. Das hat aber doch nichts damit zu tun, von wann die Forderungen datieren? :kopfkratz Forderungen, die erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, sind keine Insolvenzforderungen.
Da 2018 eröffnet wurde dürfte die Frist abgelaufen sein.
Und es kommt ja nicht auf das RG Datum an sondern den Zeitpunkt des Tätigwerdens, so meinte ich das
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