ZV - Verfahrensaufhebung gem. § 200 InsO
Verfasst: 05.07.2019, 13:19
Hallo,
da ich in Insolvenzrecht nicht so bewandert bin und wir hier im Büro selten was mit Insolvenzrecht zu tun haben, habe ich mal eine Frage:
Wir haben im Juni gegen die Schuldnerin vollstreckt. Postwendend haben wir die Unterlagen vom GV zurückbekommen. Mit folgendem Hinweis: Gegen die Schuldnerin sei im Februar 2018 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Da es sich bei unserer Forderung offenbar um eine Insolvenzforderung (Forderung ist zwar nach Eröffnung tituliert worden, jedoch vor Eröffnung erstanden), wäre diese zur Insolvenztabelle anzumelden gewesen. Das Insolvenzverfahren ist im Dezember 2018 gem. § 200 InsO aufgehoben worden. Weiter heißt es „Die Vollstreckung aus dem vorliegenden Titel kann daher derzeit nicht mehr erfolgen“.
In der Öffentlichen Bekanntmachung steht, dass mangels einer zu verteilenden Masse keine Schlussverteilung vorgenommen werden konnte.
Was bedeutet das???
Nach meinen „Recherchen“ werden damit die Wirkungen des Insolvenzverfahren für die Zukunft beseitigt. Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens gilt für die Insolvenzgläubiger ein unbeschränktes Nachforderungsrecht. D. h. doch, dass Vorzugehen ist, als wäre nie ein Insolvenzverfahren eröffnet oder? Oder dürfen wir nicht mehr aus unserem Titel vollstrecken, weil wir uns nicht zur Tabelle gemeldet haben??
da ich in Insolvenzrecht nicht so bewandert bin und wir hier im Büro selten was mit Insolvenzrecht zu tun haben, habe ich mal eine Frage:
Wir haben im Juni gegen die Schuldnerin vollstreckt. Postwendend haben wir die Unterlagen vom GV zurückbekommen. Mit folgendem Hinweis: Gegen die Schuldnerin sei im Februar 2018 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Da es sich bei unserer Forderung offenbar um eine Insolvenzforderung (Forderung ist zwar nach Eröffnung tituliert worden, jedoch vor Eröffnung erstanden), wäre diese zur Insolvenztabelle anzumelden gewesen. Das Insolvenzverfahren ist im Dezember 2018 gem. § 200 InsO aufgehoben worden. Weiter heißt es „Die Vollstreckung aus dem vorliegenden Titel kann daher derzeit nicht mehr erfolgen“.
In der Öffentlichen Bekanntmachung steht, dass mangels einer zu verteilenden Masse keine Schlussverteilung vorgenommen werden konnte.
Was bedeutet das???
Nach meinen „Recherchen“ werden damit die Wirkungen des Insolvenzverfahren für die Zukunft beseitigt. Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens gilt für die Insolvenzgläubiger ein unbeschränktes Nachforderungsrecht. D. h. doch, dass Vorzugehen ist, als wäre nie ein Insolvenzverfahren eröffnet oder? Oder dürfen wir nicht mehr aus unserem Titel vollstrecken, weil wir uns nicht zur Tabelle gemeldet haben??