Versagung RSB

Hier hinein gehören alle Themen rund um die Insolvenz.
mrsgoalkeeper
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 4840
Registriert: 30.07.2007, 09:23
Beruf: ReNo, Betriebswirtin Schwerpunkt Recht, Rechtsreferentin(FSH), angehende Bachelorette:-)
Wohnort: NRW

#1

26.04.2019, 09:22

:wink1

Kann mich mal eben jemand von der Leitung schubsen?

Wirkt die Versagung der RSB für alle Inso-Gläubiger oder nur für den, der den Antrag gestellt hat? Ich hab hier eine Sache, wo schon ein anderer Gl. den Antrag gestellt hat und überlege, ob ich einen eigenen Antrag stelle/stellen muss....
Für die einen ist es die US-Wahl, für den Rest der Welt ist es 9/11
GVZ-Schickerin
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 6772
Registriert: 14.01.2016, 15:59
Beruf: Rechtsanwaltsgehilfin in einer Rechtsabteilung

#2

26.04.2019, 09:38

Ich hatte auch schon einmal so ein Fall. Da hat ein anderer Gläubiger den Antrag gestellt und wir wurden vom Gericht angeschrieben, ob wir ebenfalls Stellung nehmen wollen. Haben wir nicht. Wir haben einfach nur geschrieben, dass wir uns dem Gläubiger XY anschließen. Aber einen eigenen Antrag haben wir nicht geschrieben. Das gilt dann für alle Gläubiger. Denn die Restschuldbefreiung wird bei Verstoß ja nicht erteilt und somit kann sich auch jeder Gläubiger nach Versagung eine vollstreckbare Ausfertigung des Tabellenauszuges besorgen und wieder vollstrecken.

Ich hoffe ich konnte Dir helfen.
Liebe Grüße

Sylvia

173



Das Glück Deines Lebens hängt von der Beschaffenheit Deiner Gedanken ab.
Benutzeravatar
mücki
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1434
Registriert: 04.11.2009, 14:36
Beruf: ReNo
Software: RA-Micro

#3

29.04.2019, 12:28

Die Erteilung der RSB wirkt für alle Gläubiger und zwar unabhängig, ob diese Forderungen angemeldet haben oder nicht.
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
GVZ-Schickerin
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 6772
Registriert: 14.01.2016, 15:59
Beruf: Rechtsanwaltsgehilfin in einer Rechtsabteilung

#4

29.04.2019, 13:36

mücki hat geschrieben:
29.04.2019, 12:28
Die Erteilung der RSB wirkt für alle Gläubiger und zwar unabhängig, ob diese Forderungen angemeldet haben oder nicht.
Es ging hier aber um die Versagung und ob man auch noch einen Ablehnungsantrag stellen muss, wenn es bereits ein anderer Gläubiger beantragt hat.
Liebe Grüße

Sylvia

173



Das Glück Deines Lebens hängt von der Beschaffenheit Deiner Gedanken ab.
Benutzeravatar
paralegal6
Foreno-Inventar
Beiträge: 2885
Registriert: 07.09.2015, 15:47
Beruf: ReFa, BW
Software: RA-Micro

#5

29.04.2019, 17:58

Versagungsgründe gibt es oder es gibt sie nicht, lies mal den 290 und der Beschluss wirkt folglich gegen alle, wie sollte es denn sonst funktionieren? :pfeif Wenn dir natürlich noch andere Dinge aufgefallen sind die der andere Gläubiger in seinem Antrag nicht erwähnt hat solltest du dies mitteilen um die Chance zu erhöhen, dass die RSB versagt wird.
Bild
Benutzeravatar
mücki
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1434
Registriert: 04.11.2009, 14:36
Beruf: ReNo
Software: RA-Micro

#6

30.04.2019, 09:16

Sorry, hatte mich verschrieben. Sollte natürlich Versagung heißen. Ändert aber nichts an den Tatsachen. Beides wirkt für alle. Aus diesem Umstand ergibt sich dann auch zwingend, dass es reicht, wenn ein (Tabellen- oder Masse-) Gläubiger einen Antrag stellt.

Ansonsten wie paralegal. Dies auch vor dem Hintergrund, dass manches Insolvenzgericht Versagungsgründe nicht anerkennt.
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
PostGretel
Forenfachkraft
Beiträge: 115
Registriert: 05.07.2013, 13:57
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro

#7

24.06.2020, 12:21

GVZ-Schickerin hat geschrieben:
26.04.2019, 09:38
Da hat ein anderer Gläubiger den Antrag gestellt und wir wurden vom Gericht angeschrieben, ob wir ebenfalls Stellung nehmen wollen. Haben wir nicht. Wir haben einfach nur geschrieben, dass wir uns dem Gläubiger XY anschließen. Aber einen eigenen Antrag haben wir nicht geschrieben.
Dazu habe ich eine Frage:

Ich hatte für meine Mandanten eine Forderung von 10 TEUR angemeldet. Damals fand ich noch keine Begründung, diese auch als vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung anzumelden. Nach etlichen Recherchen fand ich einen Grund, und meldete dies nachträglich an, und zwar als der Schlusstermin angekündet wurde.

Da wir befürchten, dass der Schuldner diesem widersprechen wird, überlegen wir, ob wir zusätzlich einen Antrag auf Versagung der RSB stellen sollen. Der InsoV hatte keinen Grund dafür gesehen. Allerdings habe ich auf einem Merkblatt über das Verfahren auf RSB gelesen, dass derjenige, der den Versagungsantrag stellt, auch die Gerichtskosten des Verfahrens zu tragen hat (§§ 23 II, 58 GKG). Daher hatten die Mandanten mich gebeten, dem InsoV (nicht dem Gericht!) den Verlauf der ZV ausführlich zu schildern in der Hoffnung, dass dieser sich umentscheidet. Denn aus der ZV ergibt sich, dass der Schuldner alles mögliche versuchte, die ZV zu vereiteln (meldet sich unter falschen Adressen an, gibt Konto nicht an, hat angeblich nur einen 450 €-Job usw.) Aber vom Büro des InsoV erhielt ich - natürlich - die Antwort, dass mein "Roman" eher nichts bringen wird.

Auf Nachfrage wurde mir dort gesagt, dass für einen Versagungsantrag keine GK entstehen würden, da diese erst bei Teil 2 (?!?) des Verfahrens anfallen würden. Zu dem Thema hatte ich auch dieses Urteil gefunden: AG Wuppertal, 145 IN 453/03. Dort steht im Tenor: "Die durch den Versagungsantrag verursachten Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner; für die Gerichtskosten haftet jedoch im Verhältnis zur Staatskasse vorrangig der Versagungsantragsteller."

Was ist richtig? Muss der Antragsteller egal wie die GK tragen? Das wollen meine Mandanten natürlich nicht ...
ReFa seit 1987 :omi
Benutzeravatar
mücki
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1434
Registriert: 04.11.2009, 14:36
Beruf: ReNo
Software: RA-Micro

#8

24.06.2020, 12:35

Also ich weiß ja nicht, welche Gründe ihr für die Versagung der RSB anführen wollt. Die von dir genannten stellen jedenfalls keinen Versagungsgrund dar und im Übrigen auch keine Rechtfertigung für eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung. Denn aufgrund dieser muss die Forderung begründet worden sein. Was im Nachgang (also z.B. der ZV) passiert oder nicht passiert ist, ist vollkommen irrelevant.

Bevor ihr euch also Sorgen wegen der Kosten macht, die die unterliegende Partei zu tragen hat, solltet ihr erstmal prüfen, ob ihr überhaupt einen Antrag entsprechend begründen könnt.
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
Benutzeravatar
mücki
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1434
Registriert: 04.11.2009, 14:36
Beruf: ReNo
Software: RA-Micro

#9

24.06.2020, 12:43

Konnte nicht mehr ändern: Hinsichtlich der Gerichtskosten = § 23 Abs. 2 GKG.
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
PostGretel
Forenfachkraft
Beiträge: 115
Registriert: 05.07.2013, 13:57
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro

#10

24.06.2020, 13:39

Danke, mücki. Aber die vbuH hat andere Gründe im Zusammenhang mit der angemeldeten Forderung, ansonsten hätte ich sie schon gleich - fehlerhaft begründet - auch als vbuH angemeldet. Die aufgeführen Gründe hängen mit § 290 I 1 InsO und § 290 I 6 InsO zusammen. Genaueres dazu möchte ich nicht schildern, weil dies komplex ist und durch eine genaue Schilderung zu "offen" würde. Um Gründe für einen eventuellen Antrag auf Versagung der RSB zu stellen, habe ich sehr lange geforscht und mich weitergebildet. Aber an diesem Punkt "Kosten" bin ich hängengeblieben, weil ich unterschiedliche Antworten bekam, eigentlich von Leuten, die mit Inso mehr Ahnung als ich haben.
ReFa seit 1987 :omi
Antworten