Forderungsanmeldung - Nachweise

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samsara
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#1

03.04.2019, 09:10

Guten Morgen zusammen,

ich habe mal eine Frage an die Insolvenzspezialisten: Muss ich der Forderungsanmeldung zwingend Kopien der offenen Rechnungen beifügen, oder würde eine Excel-Liste über die offenen Rechnungen mit Endsaldo ausreichen?
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mücki
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#2

03.04.2019, 10:40

Guten Morgen,

die Belege sind immer, zumindest in Kopie, beizufügen. Müsste aber auch in dem Merkblatt für Gläubiger stehen, dass die Insolvenzverwalter den Formularen üblicherweise beifügen. Die Excel-Liste kann zusätzlich beigefügt werden aber die Übersendung der Belege ist unabdingbar, es sei denn man möchte die Forderung erstmal nur fristwahrend anmelden und hat kein Problem damit, wenn diese bestritten wird. Allerdings müssen die Belege dann im späteren Verlauf übersandt werden. Wie soll der Verwalter/der Schuldner/die GLV sonst prüfen, ob die angemeldeten Forderungen berechtigt und festzustellen sind?
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Sputnik85
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#3

03.04.2019, 10:45

Hallo Sams,

kenn es auch nur so, dass man die Belege beifügen muss, sonst wird bestritten. Eine Excel-Liste ist ja keine forderungsbegründende Unterlage, weißt wie ich mein?

LG
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samsara
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#4

03.04.2019, 12:57

Danke für die Antworten. Ich kenne es eigentlich auch nur so, dass die Belege beizufügen sind, wollte aber mal nachfragen, ob es eventuell auch ohne geht.
Wenn der Schuldner eine ordentliche Buchhaltung führt, müssten die bei ihm gebuchten Belege ja mit meiner Excel-Liste übereinstimmen.

Der Insolvenzverwalter wird sich freuen, wenn er mehrere Kartons an Belegen erhält :pfeif
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mücki
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#5

03.04.2019, 13:28

Ich kann mich an ein Verfahren erinnern, da war ein großer Telefonanbieter Gläubiger, da kam die FOA mit zwei großen Umzugskartons an offenen Rechnungen ... Wenn es tatsächlich so umfangreich ist, kannst du ja einfach mal beim InsVw anrufen und nachfragen, ob man in diesem Fall tatsächlich alle Belege haben möchte ...

Ich kann mir zwar keine "Ausnahmeregelung" bei Forderungsanmeldungen vorstellen, da diese ja mit Belegen beim Insolvenzgericht eingereicht werden müssen (Stichwort: Prüfung durch andere Gläubiger) aber das muss ja nichts heißen ...

Ich wage allerdings zu bezweifeln, dass die Belege dann tatsächlich zu 100 % geprüft werden, dafür haben die Mitarbeiter in der Tabelle i.d.R. gar nicht die Zeit.
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#6

03.04.2019, 13:33

Ich frag einfach mal nach. Würde mir auch viel Arbeit ersparen...
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paralegal6
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#7

03.04.2019, 21:39

Tituliert habt ihr noch nichts?
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samsara
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#8

04.04.2019, 08:12

paralegal6 hat geschrieben:
03.04.2019, 21:39
Tituliert habt ihr noch nichts?
Leider nicht. Das Verfahren wurde relativ schnell eröffnet und wurde nach § 240 Inso unterbrochen.
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paralegal6
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#9

04.04.2019, 10:54

Dann werden wohl leider Nachweise erforderlich sein :(
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#10

04.04.2019, 11:02

paralegal6 hat geschrieben:
04.04.2019, 10:54
Dann werden wohl leider Nachweise erforderlich sein :(
Ich befürchte auch :pfeif
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