alter Pfüb

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mrsgoalkeeper
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#1

14.03.2019, 09:55

:wink1

Folgender Sachverhalt:

Konto-Pfüb Anfang 2017, Inso-Antrag und Eröffnung Ende 2018. InsoV fordert uns auf, den Pfüb "aufzuheben". Unabhängig davon, dass wir m.E. allenfalls auf die Rechte verzichten bzw. für erledigt erklären könnten, sehe ich dazu überhaupt keine Veranlassung, da Pfüb deutlich vor der Rückschlagsperre erfolgte.

Was sagen unsere Inso-Profis?
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katuscha
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#2

14.03.2019, 12:07

Ich bekomme leider auch immer wieder diese Schreiben. Du solltest diesen Pfüb auf keinen Fall aufheben.
Denn wenn der Schuldner keine RSB bekommt, dann kannst Du weiter mit Deinem guten Rang vollstrecken. Ansonsten verlierst Du den Rang.

Es gibt dazu auch eine BGH Entscheidung: IX ZR 40/17.

Demnach muss der Insolvenzverwalter Erinnerung einlegen.

Ich habe jetzt schon zwei Entscheidungen dazu. Wenn dann vom Gericht die Aufforderung zur Stellungnahme kommt, dann beantragst Du, dass die Pfändung von der Rückschlagsperre bis zur Beendigung des Restschuldbefreiungsverfahrens auszusetzen ist, mit der Begründung, dass Dein Pfüb ordnungsgemäß ergangen ist und Du sonst Deinen Rang verlierst.
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#3

14.03.2019, 12:18

Das hört sich gut an :mrgreen: :thx
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#4

14.03.2019, 12:21

Bitte!

Meistens reagiere ich auf solche Schreiben vom Insolvenzverwalter gar nicht.
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#5

14.03.2019, 13:03

Die InsO-Profis sagen:
Was hast du davon, den PfÜb aufrecht zu erhalten?

1. Zahlungen im Drei-Monats-Zeitraum vor Antragstellung werden angefochten.
2. Eine Wahrung der Rangstelle des PfÜb's käme nur dann in Betracht, wenn es sich bei dem Schuldner nicht um eine juristische Person handelt, die (beantragte) RSB versagt und der betroffene Gegenstand entweder
a) vom Insolvenzverwalter aus der Insolvenzmasse freigegeben oder
b) das Insolvenzverfahren ohne Verwertung des Gegenstands aufgehoben wird. (BGH, Beschluss v. 19.05.11 - IX ZB 284/09; wird auch in der vorzitierten Entscheidung in Bezug genommen).
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#6

14.03.2019, 13:17

Ich wollte nochmal editieren, war aber zu langsam.

Das heisst jetzt nicht, dass du den PfÜb zwingend aufheben o.ä. musst. Mich würde nur mal interessieren, was Gläubiger sich davon versprechen, diese aufrecht zu erhalten ...

Unabhängig davon: Meint ihr nicht - nur für den Fall, dass die oben genannten Voraussetzungen vorliegen und der InsVw den PfÜb nicht "weg bekommt" - die Bank gewechselt wird, mglw. nach einem entsprechenden Hinweis durch den InsVw?

Nur am Rande noch eine kleine Bemerkung: In all meinen Jahren beim Insolvenzverwalter habe ich es so gut wie noch nie (um genau zu sein nur ein- oder zweimal) erlebt, dass einem Schuldner die RSB versagt wurde, obwohl es häufig an entsprechenden Anträgen nicht mangelte.
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#7

14.03.2019, 16:49

Naja, die entsprechenden Gegenfragen dazu könnte ich ja genauso gut stellen.

Was hat der Verwalter davon mich aufzufordern, etwas zu tun, was ich gar nicht kann? Den Pfüb "aufheben" kann nur das Gericht.
Warum sollte ich etwas tun, wozu ich nicht verpflichtet bin?


Sofern auch nur die theoretische Möglichkeit besteht, dass mein Mandant einen Nachteil erleidet, werde ich auf solche Aufforderungen nur dann reagieren/handeln, wenn ich muss.

Und nur so am Rande noch eine kleine Bemerkung: Ich habe in den letzten Jahren schon mind. 5 Inso-Schuldner gehabt, denen auf meinen Antrag hin die RSB versagt wurde.
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#8

15.03.2019, 08:47

mrsgoalkeeper hat geschrieben:
14.03.2019, 16:49
Naja, die entsprechenden Gegenfragen dazu könnte ich ja genauso gut stellen.

Was hat der Verwalter davon mich aufzufordern, etwas zu tun, was ich gar nicht kann? Den Pfüb "aufheben" kann nur das Gericht.

Nunja, das Problem hierbei ist, dass es bei den meisten Insolvenzverwalter für solcherlei Sachen ein Standardschreiben gibt, dass an alle Gläubiger mit gleichem Wortlaut versandt wird. Dem Verwalter geht es i.d.R. darum den PfÜb möglichst unkompliziert "wegzubekommen" um auf das Guthaben zugreifen zu können. Wenn der PfÜb nicht aufgehoben wird müsste man sich theoretisch mit der Bank hinsetzen und ausrechnen, wann welches Guthaben entstanden ist. Bezüglich der im Drei-Monats-Zeitraum und danach entstandenen Guthaben müsste dann die Anfechtung erklärt werden usw. usf.

Warum sollte ich etwas tun, wozu ich nicht verpflichtet bin?


Sofern auch nur die theoretische Möglichkeit besteht, dass mein Mandant einen Nachteil erleidet, werde ich auf solche Aufforderungen nur dann reagieren/handeln, wenn ich muss.

Und nur so am Rande noch eine kleine Bemerkung: Ich habe in den letzten Jahren schon mind. 5 Inso-Schuldner gehabt, denen auf meinen Antrag hin die RSB versagt wurde.

Echt? Da hast du ja echt Glück gehabt. Wir hatten hier schon etliche Schuldner bei denen selbst der InsVw alles versucht hat um eine Versagung der RSB zu erreichen (obwohl dessen Möglichkeiten ja begrenzt sind) und die haben sie trotzdem bekommen.
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#9

15.03.2019, 08:51

Stimme mrsgolkeeper da vollkommen zu.

Wenn auch nur die Chance besteht, dass ich doch noch an "mein" Geld komme, dann werde ich doch nicht so blöd sein und den Pfüb zurücknehmen.

Und wenn der Schuldner die Bank wechselt, dann habe ich halt Pech gehabt, aber ich habe keinen Nutzen davon, wenn ich meinen Pfüb zurücknehme, nur damit er seine Bankverbindung behält.
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#10

15.03.2019, 09:50

Das kann ja jeder so handhaben wie er möchte. Ich halte nur nichts davon, komplett auf stur zu schalten und zu sagen: Nö, nehme ich nicht zurück oder was weiß ich, wenn gar keine Mgl. besteht, hinterher noch aus dem PfÜb zu vollstrecken, wie z.B. i.d.R. bei juristischen Personen. Hier konnte ich z.B. bislang nichts davon entdecken, ob es sich beim Schuldner überhaupt um eine natürliche Person handelt, der die RSB versagt werden könnte, so sie denn überhaupt beantragt wurde. Zumal ja auch nicht klar, ob der Vermögensgegenstand nach dem Insolvenzverfahren überhaupt noch existiert.
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