alter Pfüb

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Anahid
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#11

08.02.2021, 10:58

Auch wenn das Thema älter ist, passt meine Frage ganz gut hier rein und darum Hiiiiiiiiiiilfeeeeeeeeeee :panik Ich bin leider total der Noob im Insolvenzverfahren :oops:

PfÜB Konto in 2017 (keine Zahlungen erfolgt). Schuldner geht 2018 in die Insolvenz. Nach dem Schreiben des Insolvenzverwalters stellen wir die Pfändung ruhend (was von der Bank akzeptiert wird). 2018 wird dann die Schlussverteilung im InsO-Verfahren vorgenommen (was für mich heißt, das Verfahren ist abgeschlossen. Oder lieg ich da falsch?) Jetzt schreibt mich die Bank (Drittschuldner des alten PfÜB) an und bittet um Mitteilung der aktuellen Forderungshöhe. Und da frag ich mich jetzt: Ob der Schuldner (Verbraucher) Restschuldbefreiung beantragt hat oder nicht, weiß ich nicht. Zahlungen auf die Forderung sind auch im Rahmen des Insolvenzverfahrens nicht erfolgt, sodass ich jetzt einfach der Bank mitteilen könnte, dass die Forderung in voller Höhe besteht. Nur bringt mich das ja jetzt auch irgendwie nicht weiter. Von daher: wie geh ich hier jetzt vor?

Mein Vorschlag:

1. Bank mitteilen, dass Forderung in voller Höhe besteht.
2. InsO-Verwalter anschreiben, um Mitteilung bitten, ob Restschuldbefreiung beantragt wurde?
3. Wenn keine beantragt wurde, PfÜB wieder aufleben lassen.
4. Titel wurde im Original der Forderungsanmeldung beigefügt. Diesen beim InsO-Verwalter wieder anfordern oder muss ich jetzt einen vollstreckbaren Tabellenauszug beantragen?

Vielen Dank für Eure Hilfe.
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mücki
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#12

09.02.2021, 10:52

Guten Morgen,
Die RSB müsste ja zumindest angekündigt worden sein, was in den Inso-Bekanntmachungen stehen sollte. Ansonsten kann der Insolvenzverwalter Auskunft geben. Schlussverteilung im Insolvenzverfahren bedeutet nur, dass der sozusagen aktive Teil abgeschlossen ist. Schlussverteilung bedeutet auch nicht, dass die Gläubiger Geld bekommen (haben).

Nun kommt es drauf an, hat der Schuldner RSB beantragt, läuft dann die Wohlverhaltensphase bis zur Erteilung der RSB. Hat der Schuldner die RSB gar nicht erst beantragt, könnt ihr munter weiter vollstrecken, gleiches gilt im Falle der Versagung.

Reihenfolge daher:

- Insolvenzverwalter anrufen (dürfte deutlich schneller gehen als Schreiben),
- ggf. vollstreckbaren Tabellenauszug beantragen (beim Insolvenzgericht)
- Mitteilung an Bank.
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
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Anahid
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#13

09.02.2021, 11:49

Supi danke Mücki :)
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