Insolvenzverfahren i. V. m. Kostenfestsetzungsverfahren

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kittikeks
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#1

11.02.2019, 16:44

Hallöchen, :wink2

ich habe hier einen Fall auf dem Tisch liegen und komme nicht so richtig weiter. Vielleicht weiß jemand Rat!

Wir haben eine GmbH anwaltlich vertreten. Hierzu gab es innerhalb des Strafverfahrens ein Beschwerdeverfahren. In diesem waren wir erfolgreich, so dass die Kosten der Staatskasse zur Last gelegt wurden. Alles gut soweit. Ich habe einen normalen Kostenfestsetzer beantragt, der an sich auch korrekt ist. Uns wurde jedoch mitgeteilt, dass unser Mandant bereits im Jahre 2016 ein Insolvenzverfahren eröffnet hat. Entschieden über die Beschwerde und abgerechnet wurde im letzten Jahr.

Nun erhielten wir ein Schreiben des Amtsgerichts, wonach im Hinblick auf § 166 Abs. 2 InsO eine Auszahlung an den Insolvenzverwalter zu erfolgen hat. Hierzu sollen wir Stellung nehmen. Soll man dem zustimmen und gibt es gegenteilige Rechtsprechungen hierzu? Ist ansonsten eine Nachreichung der Forderung zur Insolvenztabelle möglich? Sind ja schließlich unsere Kosten die nun entstanden sind. Oder ist der Aufwand größer???

Ihr merkt, ich habe zu dem Thema keinen blassen Schimmer! :-) Ich danke Euch aber jetzt für die Mithilfe!

Ciao Ciao!! :thx
Feldhamster
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#2

11.02.2019, 17:10

Generell sind eure Gebühren des Strafverfahrens der Mandantin, also der GmbH, in Rechnung zu stellen.
Soweit die Kosten der Staatskasse auferlegt worden sind, beantragt ihr im Endeffekt die Kostenerstattung zugunsten der GmbH.
Allenfalls wenn ihr eine Abtretungserklärung von der GmbH für den Fall von Kostenlast der Staatskasse habt, habt ihr den Erstattungsanspruch zu euren Gunsten.

Ich würde daher vor dem Hintergrund dem Hinweis des Insolvenzgerichts zustimmen.

Vielleicht sehen die Insolvenzexperten hier das aber auch anders....
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#3

11.02.2019, 17:17

Das wurde grad nebenan bei den Rechtspflegern diskutiert. Es ist wohl üblich, dass der Ins.verwalter seine Zustimmung zur Auszahlung an den RA erteilt. Da würde ich ansetzen. Oder habt Ihr Eure Vergütung vom Mandanten erhalten? Dann geht die Erstattung natürlich an den Ins.verwalter.
kittikeks
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#4

11.02.2019, 17:29

Danke schonmal für die Infos! Also zunächst:

--> Wir haben eine Abtretungserklärung vom Mandanten bezüglich der Kosten aus der Staatskasse.
--> Die Kosten haben wir nicht gegenüber dem Mandanten abgerechnet sondern nur direkt gegenüber der Staatskasse.

Also sollte ich hier der Sache zustimmen und parallel den Insolvenzverwalter anschreiben? Oder dem Gericht dies mitteilen bezüglich der Abtretungserklärung? Nicht das der Insolvenzverwalter ankommt und dann die Kohle wiederhaben will! :-)
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#5

11.02.2019, 17:40

Eben deshalb würde ich zunächst den Ins.verwalter kontaktieren.
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