Teilforderung bestritten vom IV!

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FeldKiel
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#1

01.02.2019, 09:30

Hallo zusammen.

Ich habe folgenden Sachverhalt:

Mdt. ist überraschend verstorben. Erbe wurde ausgeschlagen, dann wurde über den Nachlass das Insoverfahren eröffnet. Wir haben unsere Rechtsanwaltskosten gegenüber der Insolvenztabelle angemeldet. Teilbetrag wurde bestritten, zum Teil richtigerweise, weil wir nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein paar Verfahren erst schlussabgerechnet haben. Das haben wir sodann alles begründet und nachgewiesen, dass die Tätigkeiten bis zum Tod des Mdt. erbracht worden sind.

Nun haben wir seit dem Schreiben des IV, mit welchem wir zur Konkretisierung der bestrittenen Rechnungen aufgefordert wurden, nichts mehr gehört. Auf unsere Anfragen, ob das Bestreiten aufrechterhalten bleibt, wurde nicht reagiert.

Der IV hatte in seinem vorgenannten Schreiben aber folgenden Passus:
"...bitten zu beachten, dass Berichtigungen der Ergebnisse der Forderungsprüfung in diesem Verfahren erst nach mit Schlussbericht eingereicht werden."

Jetzt meine Fragen an die InsoSpezis:
Darf er das? :lol: Ist das ok so? Müssen wir sonst Klage einreichen? Oder erst wenn die endgültige Mitteilung zum Bestreiten der Forderung vorliegt?

Ich bin für jede Erleuchtung dankbar.
FeldKiel
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mücki
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#2

01.02.2019, 13:05

Dürfen die das? Immer eine interessante Frage. :lol: :kopfkratz

Grundsätzlich besagt § 189 InsO folgendes:

"Berücksichtigung bestrittener Forderungen

(1) Ein Insolvenzgläubiger, dessen Forderung nicht festgestellt ist und für dessen Forderung ein vollstreckbarer Titel oder ein Endurteil nicht vorliegt, hat spätestens innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung dem Insolvenzverwalter nachzuweisen, daß und für welchen Betrag die Feststellungsklage erhoben oder das Verfahren in dem früher anhängigen Rechtsstreit aufgenommen ist.

(2) Wird der Nachweis rechtzeitig geführt, so wird der auf die Forderung entfallende Anteil bei der Verteilung zurückbehalten, solange der Rechtsstreit anhängig ist.

(3) Wird der Nachweis nicht rechtzeitig geführt, so wird die Forderung bei der Verteilung nicht berücksichtigt."

Demnach "rennt" euch nichts weg, wenn die nachträgliche Prüfung nicht sofort erfolgt. (Die öffentliche Bekanntmachung aus Abs. 1 bezieht sich auf § 188 InsO:

Vor einer Verteilung hat der Insolvenzverwalter ein Verzeichnis der Forderungen aufzustellen, die bei der Verteilung zu berücksichtigen sind. 2Das Verzeichnis ist auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen. 3Der Verwalter zeigt dem Gericht die Summe der Forderungen und den für die Verteilung verfügbaren Betrag aus der Insolvenzmasse an; das Gericht hat die angezeigte Summe der Forderungen und den für die Verteilung verfügbaren Betrag öffentlich bekannt zu machen
.)

Grundsätzlich empfiehlt es sich tatsächlich mit einer Feststellungsklage zu warten, bis klar ist, ob es überhaupt eine Quote gibt und wenn ja, wie hoch diese ausfällt. Dies allein schon vor dem Hintergrund, dass einem eine festgestellte Forderung, auf die es keine Quote gibt, nichts bringt.

Hinzu kommt auch noch, dass Kosten für den Prozess - selbst im Falle des Obsiegens u.U. nicht erstattet werden, nämlich dann wenn das Verfahren masseunzulänglich ist oder die Masse nur zu Befriedung der - vorrangigen - Massekosten ausreicht. Sowie noch zwei bis drei andere Faktoren, weshalb man sich gut überlegen sollte, ob man Feststellungsklage erhebt oder nicht.
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
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#3

01.02.2019, 14:10

Ah, vielen Dank, mücki! Das hilft mir weiter. Ich wünsche bereits jetzt ein schönes Wochenende. :wink1
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