Motivationsrabatt

Hier hinein gehören alle Themen rund um die Insolvenz.
Antworten
Cowgirl***red
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 20
Registriert: 06.07.2015, 10:57
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: ReNoStar

#1

30.01.2019, 07:55

Ich habe hier den Fall, dass unsere Schuldnerin im 5. Jahr 20.000,00 € pfändbare Bezüge für die Monate 01/2015 bis 09/2018 nachgezahlt hat. Nun muss ich den Abschlussbericht machen und bin mir nicht sicher, wie ich in diesem Fall den Motivationsrabatt berechne. Nach dem Zuflussprinzip, d. h. alle Einnahmen auf dem Treuhandkonto im 5. Jahr oder nach den eigentlich zustehenden pfändbaren Beträge für das 5. Jahr?
Benutzeravatar
mücki
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1441
Registriert: 04.11.2009, 14:36
Beruf: ReNo
Software: RA-Micro

#2

31.01.2019, 10:55

Gibt es den Motivationsrabatt nicht sowieso erst ab dem fünften Jahr der Wohlverhaltensperiode?
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
Benutzeravatar
mücki
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1441
Registriert: 04.11.2009, 14:36
Beruf: ReNo
Software: RA-Micro

#3

31.01.2019, 11:04

Edit: Oder meint deine Formulierung im fünften Jahr = 5tes Jahr der Wohlverhaltensphase?

Wenn ja, wäre die Antwort auf deine Frage = weder noch. Denn dann müsstest du die 10 % aus sämtlichen, nach Abschluss des Insolvenzverfahrens, eingegangenen Geldern berechnen. (§ 292 Abs. 1 S. 5 InsO a.F. berücksichtigen).
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
Cowgirl***red
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 20
Registriert: 06.07.2015, 10:57
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: ReNoStar

#4

06.03.2019, 14:21

Sicher? Richtig heißt es doch, dass von den Beträgen die während des 5. Jahres bei dem Treuhänder eingehen, hat er 10 % an den Schuldner auszukehren!! Im sechsten Jahr wären es 15 %.

Wären denn bei der Berechnung des Motivationsrabattes die Gerichtskosten und die Treuhändervergütung vorher abzuziehen??
Antworten