Seite 1 von 1

Motivationsrabatt

Verfasst: 30.01.2019, 07:55
von Cowgirl***red
Ich habe hier den Fall, dass unsere Schuldnerin im 5. Jahr 20.000,00 € pfändbare Bezüge für die Monate 01/2015 bis 09/2018 nachgezahlt hat. Nun muss ich den Abschlussbericht machen und bin mir nicht sicher, wie ich in diesem Fall den Motivationsrabatt berechne. Nach dem Zuflussprinzip, d. h. alle Einnahmen auf dem Treuhandkonto im 5. Jahr oder nach den eigentlich zustehenden pfändbaren Beträge für das 5. Jahr?

Re: Motivationsrabatt

Verfasst: 31.01.2019, 10:55
von mücki
Gibt es den Motivationsrabatt nicht sowieso erst ab dem fünften Jahr der Wohlverhaltensperiode?

Re: Motivationsrabatt

Verfasst: 31.01.2019, 11:04
von mücki
Edit: Oder meint deine Formulierung im fünften Jahr = 5tes Jahr der Wohlverhaltensphase?

Wenn ja, wäre die Antwort auf deine Frage = weder noch. Denn dann müsstest du die 10 % aus sämtlichen, nach Abschluss des Insolvenzverfahrens, eingegangenen Geldern berechnen. (§ 292 Abs. 1 S. 5 InsO a.F. berücksichtigen).

Re: Motivationsrabatt

Verfasst: 06.03.2019, 14:21
von Cowgirl***red
Sicher? Richtig heißt es doch, dass von den Beträgen die während des 5. Jahres bei dem Treuhänder eingehen, hat er 10 % an den Schuldner auszukehren!! Im sechsten Jahr wären es 15 %.

Wären denn bei der Berechnung des Motivationsrabattes die Gerichtskosten und die Treuhändervergütung vorher abzuziehen??