Problem Schuldenbereinigung
Verfasst: 05.12.2018, 20:53
Hallo Kolleginnen und Kollegen,
ich habe ein besonders Problem bei einem Sachverhalt, den mir mein Chef auf den Tisch gelegt hat und er hätte da gern meine Meinung dazu gewusst, bis er nächste Woche aus dem Urlaub kommt. Solche Problemfälle finde ich ja spannend, aber irgendwie habe ich da gerade ein Brett vor dem Kopf.
Der Sachverhalt ist folgender:
Ehepaar - keine Gütertrennung
Ehemann ist selbständig und hat ein ordentliches Einkommen
Ehefrau war selbständig und knapp 300 TEUR Schulden und ist nun Hausfrau
1 gemeinsames Kind (14 Jahre) im Haushalt
Es soll nun ein außgerichtlicher SBP mit monatlicher Rate von 250 € angefertigt und den Gläubigern zugeleitet werden.
Meine Fragen sind:
Bei den Verfahrenskosten wird das Einkommen des Ehemannes ja mit herangezogen, damit diese dann ausgeglichen werden. Müsste dann da nicht an sich der monatliche Ratenbetrag, der den Gläubigern angeboten wird, sich an der Höhe des monatlichen Unterhaltspflichtbetrag orientieren?
Die zweite Frage ist, muss unter Nr. 23 in der Anlage 4 des Eröffnungsantrages zu 2.7 (Sonstige monatliche Einkünfte) die theoretische Unterhaltungsleistung seitens des Ehegatten eingetragen werden, auch wenn der Unterhalt an sich nicht gezahlt wird? Denn die Ehe wird ja fortgesetzt.
Danke im Voraus!
ich habe ein besonders Problem bei einem Sachverhalt, den mir mein Chef auf den Tisch gelegt hat und er hätte da gern meine Meinung dazu gewusst, bis er nächste Woche aus dem Urlaub kommt. Solche Problemfälle finde ich ja spannend, aber irgendwie habe ich da gerade ein Brett vor dem Kopf.
Der Sachverhalt ist folgender:
Ehepaar - keine Gütertrennung
Ehemann ist selbständig und hat ein ordentliches Einkommen
Ehefrau war selbständig und knapp 300 TEUR Schulden und ist nun Hausfrau
1 gemeinsames Kind (14 Jahre) im Haushalt
Es soll nun ein außgerichtlicher SBP mit monatlicher Rate von 250 € angefertigt und den Gläubigern zugeleitet werden.
Meine Fragen sind:
Bei den Verfahrenskosten wird das Einkommen des Ehemannes ja mit herangezogen, damit diese dann ausgeglichen werden. Müsste dann da nicht an sich der monatliche Ratenbetrag, der den Gläubigern angeboten wird, sich an der Höhe des monatlichen Unterhaltspflichtbetrag orientieren?
Die zweite Frage ist, muss unter Nr. 23 in der Anlage 4 des Eröffnungsantrages zu 2.7 (Sonstige monatliche Einkünfte) die theoretische Unterhaltungsleistung seitens des Ehegatten eingetragen werden, auch wenn der Unterhalt an sich nicht gezahlt wird? Denn die Ehe wird ja fortgesetzt.
Danke im Voraus!