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KG + Komplementär-GmbH insolvent - 2 Anmeldungen?

Verfasst: 07.09.2018, 12:44
von Pitt
Habe gerade ein Brett vorm Kopf.
Wir haben hier Vollstreckungstitel gegen die X GmbH & Co. KG und die X Verwaltungs- und Beteiligungs-GmbH. Nachdem im Juli bereits über das Vermögen der KG ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, ist nun auch über das Vermögen der Komplementär-GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Unterschiedliche Insolvenzverwalter, aber gleiches Insolvenzverwalterbüro. Ich habe im letzten Monat bereits die Forderung zur Insolvenztabelle bei der KG angemeldet. Muss ich jetzt noch beim Insolvenzverfahren der Komplementärin etwas veranlassen? Weitere Anmeldung oder Hinweis auf unsere Anmeldung im Verfahren der KG?
:nachdenk

Re: KG + Komplementär-GmbH insolvent - 2 Anmeldungen?

Verfasst: 07.09.2018, 14:20
von Tanja Igel
Ich gehe mal davon aus, dass es sich um keine eigenständige Forderung gegen die GmbH handelt, sondern um die Haftung der GmbH für Verbindlichkeiten der KG. Dann gilt § 93 InsO. Der Verwalter der KG wird dementsprechend die bei ihm angemeldeten und anerkannten Forderungen im Verfahren der GmbH geltend machen.

Re: KG + Komplementär-GmbH insolvent - 2 Anmeldungen?

Verfasst: 08.09.2018, 01:01
von paralegal6
Den Fall hatte ich noch nicht. Das sind eigenständige Verfahren. Ggf anmelden, bestreiten kann der 2. Verwalter ja immer noch, wenn der 1. nach 93 InsO selber geltend macht (ich habe 93 so verstanden für den Fall, dass die Komplementär GmbH noch nicht insolvent ist sprich man nicht selber vollstrecken darf) das man nicht anmelden soll hatte ich daraus nicht gelesen, habe aber auch keinen Kommentar :sad:

Re: KG + Komplementär-GmbH insolvent - 2 Anmeldungen?

Verfasst: 10.09.2018, 07:59
von Pitt
Danke für Eure Rückmeldungen! Ich denke, ich nehme dann Eure beiden Lösungsvorschläge und schreibe der Insolvenzverwalterin der Komplementärin, dass wir die GmbH und die KG gesamtschuldnerisch in Anspruch genommen und in dem bereits anhängigen Insolvenzverfahren der KG die Forderung angemeldet haben. Falls trotz der Vorschrift des § 93 InsO eine weitere Forderungsanmeldung zum Insolvenzverfahren der Komplementärin erforderlich sein sollte, dann möge sich die Insolvenzverwalterin bitte melden.
:pcwink