§ 120 a bei Insolvenzverfahren

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mücki
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#1

28.08.2018, 15:58

Hallo zusammen,

ich hoffe ihr könnt mir bei meiner Frage helfen: Ab welchem "Überschuss" muss der Insolvenzverwalter die Verbesserung der Vermögensverhältnisse gem. § 120 a ZPO anzeigen?

Folgender Hintergrund:
PKH für das Klageverfahren wurde bewilligt. Das Verfahren endete mit einem Vergleich in dem auch Kostenaufhebung vereinbart wurde. Durch den Massezufluss der Vergleichssumme wäre die aktuell bestehende MUZ beseitigt. Der nach Ausgleich der Kosten gem. §§ 54, 55 InsO verbleibende Betrag reicht nicht aus, um Wahlanwaltsvergütung + Gerichtskosten des Prozesses zu decken, sodass bei einer Aufhebung der PKH erneut MUZ angezeigt werden müsste. Der Betrag würde aber ausreichen, um die von der JuKa verauslagten GK + PKH-Gebühren zu decken. Hier kommt jetzt obige Frage ins Spiel.

P.S. Falls jemand das Buch "der Prozesskostenhilfeanspruch des Insolvenzverwalters" loswerden möchte, würde ich sofort hier schreien.
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jojo
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#2

29.08.2018, 11:09

Gute Frage: Teil einfach mit, dass Gericht muss ja dann entscheiden.
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mücki
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#3

29.08.2018, 13:03

Genau aus so einer Mitteilung resultiert meine Frage. Wir haben das nämlich in einer anderen Sache mit ähnlichem Sachverhalt so gemacht und da zieht sich jetzt seit mehr als einem halben Jahr das Hin und Her mit dem Gericht. Da wir dies künftig gern vermeiden würden, kam halt die obige Frage auf.

Nur am Rande: Wir wollen die Wahlanwaltsvergütung im Zweifelsfall ja gar nicht geltend machen. Das tut aber dann das Gericht, wenn die PKH in Gänze aufgehoben wird. Gibt es sowas wie eine teilweise Aufhebung der PKH - nur hinsichtlich der von der Staatskasse verauslagten Kosten? Es gibt ja auch PKH mit Raten, da wird doch auch erstmal nur das Verauslagte eingezogen und lediglich die Überschüsse verteilt. Kann man das "Umwandeln"?
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#4

11.09.2018, 09:12

Das Gericht zieht, falls keine WA-Vergütung geltend gemacht wurde, nur Kosten und PKH-Vergütung ein.

Ansonsten würden wir ja mehr einziehen, als beantragt wurde und das machen wir nicht.
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