Muss Guthaben ausgezahlt werden?

Hier hinein gehören alle Themen rund um die Insolvenz.
Antworten
Erdbeere23
Forenfachkraft
Beiträge: 116
Registriert: 18.11.2013, 13:19
Beruf: ReFa
Software: Andere

#1

10.07.2018, 15:42

Hallo Zusammen,

ich weiß nicht, ob das schon in die Richtung Rechtsberatung geht, aber stelle einfach mal meine Frage:

Unser Kunde hat uns einen Beschluss geschickt, aus dem hervor geht, dass im Mai 2018 ein vorläufiger Verwalter bestellt wurde. Das Verfahren ist nach unserem Kenntnisstand noch nicht eröffnet. Nun hat die Buchhaltung festgestellt, dass der Kunde noch ein Guthaben aus 2016 hat. Wieso und weshalb es bisher zu keiner Auszahlung oder Verrechnung kam, können wir heute nicht mehr nachvollziehen.

Jedenfalls wollen wir das Guthaben mit offenen Rechnungen aus Mai 2018 verrechnen statt auszahlen. Der Kunde bittet aber nun dennoch um Auszahlung.

Müssen wir auszahlen, weil der Anspruch auf das Guthaben bereits zu einem viel früheren Zeitpunkt entstand oder können wir dennoch verrechen. Eine Verrechnung würde doch eigentlich beiden Parteien zu Gute kommen.
...
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 675
Registriert: 01.12.2017, 19:11
Beruf: Rpfl.
Wohnort: Niedersachsen

#2

10.07.2018, 17:36

Ihr könnt die Aufrechnung nach §387 BGB erklären, wenn eure Forderung fällig ist und nicht vor der Fälligkeit das Insolvenzverfahren eröffnet wurde (§95 InsO).
schindler1
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 346
Registriert: 14.08.2007, 13:28
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: Andere
Wohnort: Neumarkt

#3

11.07.2018, 09:49

kommt hier evtl. dieser Grundsatz zum Tragen? https://dejure.org/gesetze/InsO/130.html
Benutzeravatar
mücki
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1441
Registriert: 04.11.2009, 14:36
Beruf: ReNo
Software: RA-Micro

#4

11.07.2018, 09:50

Guten Morgen,

ich würde euch empfehlen, euch mit dem vorläufigen InsVw in Verbindung zu setzen, da bei einer "starken vorläufigen" die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das schuldnerische Vermögen auf den Insolvenzverwalter übergeht. Das ist insbesondere bei selbständig tätigen Schuldner oder Firmen relevant. Es könnte sonst nämlich sein, dass ihr sehenden Auges in die Anfechtung gem. § 130 InsO rennt und dann habt ihr gar nichts von eurer Aufrechnung: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... os=0&anz=1

Nebenbei: Die Verrechnung kommt nicht beiden Parteien zu Gute, denn ihr seid die einzigen, die von einer (wirksamen) Aufrechnung profitieren, der Schuldner hat überhaupt nichts davon.
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
Antworten