Forderungsanmeldung bei Wahlrecht § 103 InsO

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cahra
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#1

06.07.2018, 13:49

Hallo Zusammen!

Wenn dem Insolvenzverwalter ein Wahlrecht nach § 103 Inso zusteht, ob er einen Vertrag erfüllt oder nicht und dieses Wahlrecht noch nicht ausgeübt hat, muss die Forderung dann trotzdem schonmal angemeldet werden?

Danke für eure Hilfe!
Viele Grüße von Cahra
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mücki
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#2

06.07.2018, 21:32

Forderungen, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, müssen ohnehin zur Tabelle angemeldet werden.
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
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paralegal6
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#3

07.07.2018, 09:01

Fordert ihn doch zur Ausübung des Wahlrechts auf, dann wisst ihr Bescheid.
Ansonsten, sh. Mücki, anmelden! Falls er doch erfüllt kann er ja bestreiten. Zu spätes anmelden kostet ja immer Geld
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cahra
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#4

07.07.2018, 18:27

Danke euch!

Aufgeforderten nunmehr das Wahlrecht auszuüben habe ich bereits.

Dann werde ich die Forderung noch anmelden. Ich hoffe aber, dass er den Vertrag erfüllt, das wäre für unsere Mandanten wesentlich besser.
Viele Grüße von Cahra
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