Hallo Zusammen!
Wenn dem Insolvenzverwalter ein Wahlrecht nach § 103 Inso zusteht, ob er einen Vertrag erfüllt oder nicht und dieses Wahlrecht noch nicht ausgeübt hat, muss die Forderung dann trotzdem schonmal angemeldet werden?
Danke für eure Hilfe!
Forderungsanmeldung bei Wahlrecht § 103 InsO
- paralegal6
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 3527
- Registriert: 07.09.2015, 15:47
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Fordert ihn doch zur Ausübung des Wahlrechts auf, dann wisst ihr Bescheid.
Ansonsten, sh. Mücki, anmelden! Falls er doch erfüllt kann er ja bestreiten. Zu spätes anmelden kostet ja immer Geld
Ansonsten, sh. Mücki, anmelden! Falls er doch erfüllt kann er ja bestreiten. Zu spätes anmelden kostet ja immer Geld
Danke euch!
Aufgeforderten nunmehr das Wahlrecht auszuüben habe ich bereits.
Dann werde ich die Forderung noch anmelden. Ich hoffe aber, dass er den Vertrag erfüllt, das wäre für unsere Mandanten wesentlich besser.
Aufgeforderten nunmehr das Wahlrecht auszuüben habe ich bereits.
Dann werde ich die Forderung noch anmelden. Ich hoffe aber, dass er den Vertrag erfüllt, das wäre für unsere Mandanten wesentlich besser.
Viele Grüße von Cahra