Einigungsgebühr im InsO-Verfahren

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Nicky1996
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#1

15.06.2018, 12:58

Hallo liebe Foris,

ich hätte da mal eine Frage:

Habe hier eine Sache, die eig. beim LG anhängig ist, die jedoch aufgrund Insolvenz der Gegenseite gem. § 240 Abs. 1 ZPO unterbrochen wurde. Jetzt wurde mit der Insolvenzverwalterin der Gegenseite eine Vergleichsvereinbarung getroffen, dass der Schuldner von der HF in Höhe von 89.000,00 € 40.000,00 € zahlt und der Rest in Höhe von 49.000,00 € als unbestrittene Forderung zur Insolvenztabelle festgestellt wird.

Ich soll jetzt aus einem SW von 89.000,00 € die Vergleichsgebühr abrechnen. In welcher Höhe fällt die Gebühr denn an?

Bisher habe ich als Vorschußrechnung Folgendes abgerechnet:

1. Außergerichtliches Verfahren und Verfahren LG:
1,3 2300 aus 89.000,00 €
1,3 3100 aus 89.000,00 € (mit Anrechnung)

Termin war bestimmt beim LG, kam aber Abladung wg. Unterbrechung wg. Insolvenz

2. Inso-Verfahren:
0,3 3317 aus 89.000,00 €

Da wir nur ganz selten Inso-Fälle haben, stehe ich jetzt mit der Vergleichsgebühr aufm Schlauch und wäre dankbar, wenn jemand von Euch mir da weiterhelfen könnte.

LG
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mücki
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#2

20.06.2018, 13:16

Hallo,

für deine Frage ist es vollkommen irrelevant, ob ein Insolvenzverfahren eröffnet ist oder nicht. Da über den Streitgegenstand ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, erhältst du (von eurem Mandanten) eine 1,0 EG. Wenn der Rechtsstreit vom Insolvenzverwalter aufgenommen wurde, kommt es beim KFA darauf an, wie ihr euch diesbezüglich geeinigt habt. Wurde der Rechtsstreit nicht aufgenommen, erklärt ihr zunächst mal die Erledigung in der Hauptsache.

Hinsichtlich eurer Gebühren gilt:

Gebühren gem. 3317 VV RVG können nicht zum Insolvenzverfahren angemeldet werden, solange es nicht eine gesonderte Aufforderung des Verwalters hierzu gibt, da es sich um Forderungen gem. § 39 InsO (nachrangig) handelt.

Hinsichtlich der Prozessgebühren kommt es auf die Kostentragung an. Hat die Beklagte die Kosten zu tragen, sind diese Forderungen, soweit sie vor Insolvenzeröffnung entstanden sind, Forderungen gem. § 38 InsO die ganz normal zur Tabelle angemeldet werden müssen. Bezüglich der EG kommt es - wie oben - darauf an, was ihr mit dem InsVw vereinbart habt.

Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
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paralegal6
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#3

20.06.2018, 17:02

Wieso 89 tds bezügl. 3317? Habt ihr schon angemeldet und nehmt jetzt was zurück? Wenn ihr jetzt neu anmeldet nur 49 tsd
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