Zinsen Tabellenauszug

Hier hinein gehören alle Themen rund um die Insolvenz.
Blueberry

#1

14.06.2018, 15:50

Hey ihr Lieben,

ich habe jetzt leider keinen Beitrag gefunden, der konkret zu meiner Frage passt:
Wir haben hier einen Tabellenauszug über zwei Forderungen aus dem Jahre 2008/2009 (VB + KFB) vorliegen, aus denen ich nun wieder vollstrecken muss.
Im Tabellenauszug heißt es jetzt

Forderung VB: EUR 909,33
Zinsen: EUR 147,08
Kosten, KFB: EUR 557,63


Berechne ich nun die Zinsen gemäß dem VB bzw. KFB oder aus dem Tabellenauszug? Denn im Tabellenauszug sind ja die Zinsen nur bis einen Tag vor der Eröffnung des InsO-Verfahrens angemeldet.
Und falls sich die Zinsen nach VB/KFB berechnen, ist dann nicht ein Teil der Zinsen bereits verjährt, da die Forderung aus 2008/2009 ist? :kopfkratz

Vielen Dank vorab. :wink2
Zuletzt geändert von Blueberry am 14.06.2018, 16:45, insgesamt 1-mal geändert.
Blueberry

#2

15.06.2018, 12:06

Kann mir hier vielleicht jemand helfen? :oops:
Sonnenblume1804
Forenfachkraft
Beiträge: 151
Registriert: 14.11.2017, 12:20
Beruf: Geprüfte Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#3

15.06.2018, 13:30

Hallo,

soweit Ihr Eure Forderung aus einer unerlaubten Handlung angemeldet habt, dient zur Vollstreckung Dein Tabellenauszug. Da musst Du keine Zinsen berechnen, die sollten schon in dem Tabellenauszug enthalten sein. Du kannst lediglich die aufgrund der erneuten Vollstreckung entstandenen Kosten (GVZ / GK-Kosten) mitaufnehmen. Die vorsätzlich unerlaubte Handlung bezieht sich ja nur auf den Rechtsgrund Eurer Forderung und nicht auf die weiter entstandenen Kosten und Zinsen, meiner Meinung nach.

Soweit dem Schuldner / Schuldnerin die RSB versagt wurde, dient ebenfalls Dein Tabellenblatt als Titel für die Forderungen bis zur InsO-Eröffnung. Die Zinsen ab InsO-Eröffnung bis jetzt berechnest Du dann aus Deinem Vollstreckungsbescheid bzw. KFB. Du machst ja eine Vollstreckung aus zwei Titeln (wenn ich Dich richtig verstanden habe).

Solange keine Einrede der Verjährung erhoben wird, tritt diese auch nicht ein.

LG:-)
Benutzeravatar
paralegal6
Foreno-Inventar
Beiträge: 2969
Registriert: 07.09.2015, 15:47
Beruf: ReFa, BW
Software: RA-Micro

#4

17.06.2018, 18:37

Wenn du eine Quote erhalten hast, musst du diese abziehen.
Tabellenauszug muss auch die unerl. Handlung enthalten wie sonnenblume sagt &
Zinsen kannst du vollstrecken denn Einrede muss der Schuldner erheben
VB und KFB verstehe ich nicht so ganz.

https://www.haufe.de/personal/personal- ... 34037.html
Bild
Blueberry

#5

18.06.2018, 10:10

Also wenn ich euch richtig verstanden habe dann nehme ich nun die HF aus dem Tabellenauszug, berechne die Zinsen ab Eröffnung des InsO-Verfahrens und nehme die weiter entstandenen Kosten (GVZ, GK) einfach noch mit auf oder?
Und den Tabellenauszug muss ich dann noch durch den GVZ zustellen lassen?
Sonnenblume1804
Forenfachkraft
Beiträge: 151
Registriert: 14.11.2017, 12:20
Beruf: Geprüfte Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#6

18.06.2018, 11:52

Blueberry hat geschrieben:Also wenn ich euch richtig verstanden habe dann nehme ich nun die HF aus dem Tabellenauszug, berechne die Zinsen ab Eröffnung des InsO-Verfahrens und nehme die weiter entstandenen Kosten (GVZ, GK) einfach noch mit auf oder?
Und den Tabellenauszug muss ich dann noch durch den GVZ zustellen lassen?
Vielleicht solltest Du (nochmals) verständlich aufklären, welche Titel Ihr zur Anmeldung gebracht habt. Weil es stellt sich mir dann die Frage, wo die Zinsen aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss sind?

Wenn Du aus einem Tabellenblatt vollstreckst, musst Du das vorab oder zumindest gleichzeitig mit Deiner Vollstreckungsmaßnahme zustellen.

LG:-)
Blueberry

#7

18.06.2018, 13:08

Also es sind folgende Forderungen auf dem Tabellenauszug:

VB: EUR 909,33 (HF)
Zinsen: EUR 147,08 (bis zur Eröffnung des InsO-Verfahrens)
Kosten, KFB: EUR 557,63 (KFB über Vollstreckungskosten lautet aber über EUR 274,50, ich vermute der Rest sind weitere ZV-Kosten ?)

--> Aber: Alle bisherigen Vollstreckungskosten müssten ja bereits im KFB über EUR 274,50 enthalten sein, wenn diese doch alle vor dem KFB (22.05.2009) entstanden sind oder? Das verstehe ich irgendwie nicht so ganz. :kopfkratz

Das Problem ist, dass dies eine uralte Sache unseres Mandanten ist, welche dieser uns letzte Woche mal wieder zur weiteren ZV übergeben hat.
Blueberry

#8

18.06.2018, 13:23

Aber theoretisch müsste ich doch sowieso die Beträge aus dem Tabellenblatt nehmen oder?
Meine Forderungen sind also:
EUR 929,33 + Zinsen ab 15.01.2011 (InsO-Eröffnung 14.01.2011)
EUR 577,63 + Zinsen ab 15.01.2011
Denn wenn ich jetzt die Forderungen aus dem Tabellenblatt auseinanderdividiere, stimmen die nicht exakt mit den Einzelforderungen bzw. -kosten überein.
Sonnenblume1804
Forenfachkraft
Beiträge: 151
Registriert: 14.11.2017, 12:20
Beruf: Geprüfte Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#9

18.06.2018, 13:36

Ja, genau. Das Tabellenblatt als Grundlage für die vor InsO-Eröffnung bis InsO-Eröffnung und der VB / KFB für die Zinsen dann nach InsO-Eröffnung.

Die von Dir genannte Berechnung geht allerdings nur, wenn die RSB versagt wurde ansonsten nicht.

LG:-)
Blueberry

#10

18.06.2018, 14:10

Vielen Dank.
Die RSB wurde dem Schuldner versagt, das hatte ich extra noch mit dem Gericht abgeklärt.
Eine kurze Frage noch: Es reicht dann aber aus, wenn ich die Forderungen wie unter #8 im Forderungskonto bezeichne oder?
Antworten