PKH für den Insolvenzverwalter

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mücki
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#1

14.06.2018, 09:25

Guten Morgen ihr lieben,

wir reden uns hier grad die Köpfe heiß und jetzt brauche ich dringend "Input" von jemanden, der sich auskennt. Daher vorab meine Bitte, nur zu antworten, wenn ihr euch sicher seid, ein "könnte mir vorstellen" oder "bei "normaler" PKH" hilft leider nicht weiter. Folgender Sachverhalt:

Der Insolvenzverwalter möchte einen Rechtsstreit w/ ausstehender Darlehenszinsen führen. Die Darlehen selbst sind erst Ende 2019 erstmalig kündbar. An Vermögenswerten gibt es nur (noch) diese Darlehen und die Zinsansprüche, für die zum Ende des Jahres teilweise Verjährung droht.

Nun zum Problem:
Der bare Massebestand (also das Guthaben auf dem Insolvenzverwalter-Sonderkonto) liegt unter 100,00 €. Da damit noch nicht einmal die Kosten gem. 54 InsO gedeckt (bzw. die hierfür zu bildenden Rückstellungen) müsste zur Durchführung des Rechtsstreits PKH beantragt werden. In diesem Antrag müssen ja (leider) die Darlehen als Vermögenswerte aufgeführt werden. Wenn ich jetzt die Kosten gem. § 54 InsO auf Grundlage der noch verhandenen Vermögenswerte berechne, reicht die im Klageverfahren geltend zu machende Forderung bei weitem nicht aus, um diese zu decken, sodass PKH aus diesem Grunde nicht bewilligt werden würde. (Von der Problematik des 207 InsO mal ganz zu schweigen.)

Mir stellt sich jetzt die Frage, ob man die Massekosten auch "nur" auf Grundlage des aktuellen Barbestandes zzgl. der aktuellen Forderung erstellen darf oder ob das dann sowas wie Prozessbetrug wäre. Im Grunde komme ich doch an die Gelder aus den Darlehen noch gar nicht heran, wären diese jetzt schon vorhanden, würden wir keine PKH benötigen. Wenn diese Werte vom Gericht berücksichtigt werden und PKH aus diesem Grunde (s.o.) nicht bewilligt wird, wird doch der InsVw in seinen Rechten beschnitten, weil er gezwungen ist, die Verjährung, zumindest eines Teils seiner Forderungen, hinzunehmen. Mal ganz abgesehen davon, dass derzeit noch niemand einschätzen kann, ob die Darlehensforderungen überhaupt werthaltig sind.

Ich hoffe ihr könnt mir helfen.

VG
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#2

14.06.2018, 10:14

Ist Masseunzulänglichkeit angezeigt? Das sollte dann doch als Nachweis gelten. Bei PKH im Formular steht doch "Forderungen gegen" da würde ich das Darlehen zu 2019 rein schreiben. Ob Ihr dieses dann tatsächlich bekommt oder ob der Darlehensnehmer evtl auch Insolvenz einreicht etc weißt du ja noch gar nicht. PKH richtet sich ja auch nach dem IST Zustand "Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten" Es kann natürlich theoretisch sein, dass du nach Darlehensrückzahlung die Anfrage im Überprüfungsverfahren erhältst und evtl. zu Raten verdonnert wirst, das interessiert dich aber jetzt nicht (hatte diesen Fall noch nicht). Habt ihr im Bericht eine Prognose zur Beitreibungswahrscheinlichkeit drin? 100% sicher kann man sich bei der Bewilligung nie sein, da es unterschiedliche Rechtspfleger evtl. unterschiedlich bewerten
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mücki
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#3

14.06.2018, 10:43

Erstmal vielen Dank für die Antwort.

MUZ ist angezeigt. Wir nutzen hier aber keinen Vordruck, sondern schreiben die Vermögensauskunft selber. Wir sind uns auch insoweit einig, dass die Darlehen als (künftige) Vermögenswerte aufgenommen werden. Die Frage ist aber, ob diese in der Massekostenliste erscheinen müssen? Dann hätten wir nämlich das Problem, dass selbst bei 100 %iger Realisierung der gegenständlichen Zinsforderung, diese nicht ausreichen würde, um die Massekosten zu decken (wären ca. 1/3) und in diesem Fall PKH zu versagen und das Insolvenzverfahren gem. § 207 einzustellen wäre. Mein Chef meint, die "voraussichtliche" Vermögensmasse aus den Darlehen muss rein, weil ja für den Fall, dass diese realisiert werden können, die Verwaltervergütung und GK steigen und daher entsprechende Rückstellungen zu bilden sind. Ich denke, die Werte müssen nicht rein, da sie noch nicht fällig sind. Ich würde die 54er-Kosten aufgrund der jetzt fälligen Zinsansprüche berechnen, was dann auch dazu führen würde, dass wir PKH bekommen.

Wir hatten schon mehrfach den Fall, dass im Nachprüfungsverfahren die PKH ganz oder teilweise wieder aufgehoben wurde. Wenn die Darlehenssummen fließen wäre das aber kein Problem, die "paar Euro" zu zahlen.

Die Darlehen werden ab dem 2ten Zwischenbericht erwähnt. Zur Werthaltigkeit wurden keine Angaben gemacht und ich gehe auch nicht davon aus, dass sich damit jemand befasst, bevor der erste Kündigungstermin ran ist :pfeif Zumal sich die Vermögensverhältnisse bis dahin ja auch noch massiv ändern können, ist schließlich noch über ein Jahr hin.
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#4

14.06.2018, 11:27

Habt ihr die Kündigung noch nicht rausgeschickt? Wir hätten gekündigt (dann zu 2019), dann erhält man ja manchmal gleich eine Aussage, ob der Schuldner zahlen kann, selber bereits Insolvenz ist etc. Wenn ich dann bspw. eine Insolvenz genannt bekommen habe, (weil es ja nur diese eine Forderung Zinsen & Darlehen gibt) habe ich mein InsV wegen Masseunzulänglichkeit / keine Deckung meiner Verfahrenskosten des InsV (wenn auch mein Schuldner keine Stundung o.ä. hatte) dicht gemacht. Ich warte nicht gerne so lange um dann zu merken dass doch kein Geld kommt. Wenn du nur max. 1/3 der MK erreichst mit der Klage, da habe ich keine Erfahrungen mit bisher. Hat der Schuldner denn gesagt warum er/sie keine Zinsen zahlt?
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#5

20.06.2018, 10:07

Ja, so kenne ich das eigentlich auch, Kündigung direkt raus, damit das erledigt ist und man de nZeitpunkt gar nicht erst verpassen kann. Hier wird das aber offensichtlich etwas anders gehandthabt. :motz

Die Überlegung, das Verfahren dicht zu machen - gerade vor dem Hintergrund, dass kein Mensch die Werthaltigkeit einschätzen kann - hatte der hiesige InsVw auch aber das Insolvenzgericht hat ihm da einen Strich durch die Rechnung gemacht. Da hier nicht bekannt ist, warum die Zinsen nicht gezahlt werden und es sich - jedenfalls im Vergleich zu den Darlehensbeträgen - um eher geringe Summen handelt, gehe ich ehrlich gesagt nicht davon aus, dass wir so einfach an das Geld ran kommen werden.

Bezüglich des Masseverzeichnisses gehe ich eigentlich davon aus, dass nur der Ist-Wert berücktsichtigt werden muss, weil alles andere Quatsch wäre und dazu führen würde, dass 95 % aller Insolvenzverfahren gem. § 207 InsO eingestellt werden. Zudem bin ich ja der Meinung: Versuch macht kluch, leider sieht mein RA das anders.
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