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titulierter Zukunftsschaden nach Restschuldbefreiung

Verfasst: 13.06.2018, 12:57
von 188F
Hallo,

ich geb mal folgendes Problem zu klären, vielleicht kann mir hier jemand weiterhelfen. Im Forum finde ich beim Durchsuchen nicht wirklich was dazu.

Für den Mandanten gibt es ein Urteil:
1. Der Beklagte wird verurteilt, Schmerzensgeld und Schadensersatz (beziffert) nebst Zinsen an den Kläger zu zahlen;
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, die ihm in Zukunft aus dem Vorfall vom .. entstehen, zu ersetzen;
3. Es wird weiter festgestellt, dass dei Ansprüche des Klägers auf vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung des Beklagten beruhen.
4. Kostenentscheidung
5. vorläufige Vollstreckbar-Erklärung

Das Urteil datiert aus 02/2011. Im 06/2011 wird über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Schuldner hat Antrag auf RSB gestellt.

Wir melden an:
Erste Hauptforderung + Zinsen + Kosten (entspricht bezifferter Forderung gem. Urteil Ziff. 1.)
Nachrangige Forderungen: nichts
Abgesonderte Befriedigung: Nein
Grund und nähere Erläuterung der Forderungen: SE aus Vorfall vom ...; Die Forderung beruht auf vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung gem. Urteil des AG ... vom ... .
Als Unterlagen, aus denen sich die Forderungen ergeben, sind beigefügt: FOKO, Urteil, KFB

Das Verfahren läuft und läuft und läuft. Wir beobachten die Insolvenzbekanntmachungen. Insolvenzverfahren wird aufgehoben, Wohlverhaltensphase läuft und endet im 06/2017.
Wir beantragen einen vollstreckbaren Tabellenauszug, da Forderung von RSB nicht umfasst, da als vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung angemeldet.

Vollstreckbarer Tabellenauszug wird erteilt: Festgestellt sind die angemeldeten Schadensersatzansprüche, die damals nach Ziff. 1. auch bezifferbar waren. Zusatz im Tabellenauszug: Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung.

Tabellenauszug haben wir erfolgreich vollstreckt.

Jetzt stellt sich die Frage, inwieweit Ziff. 2. (Zukunftsschaden) weiter verfolgt bzw. in einer Leistungsklage geltend gemacht werden kann.

Wirkt sich die Forderungsanmeldung der bezifferbaren Ansprüche nach Ziff. 1. des Urteils auf die im Urteil weiter nicht bezifferbaren Ansprüche (also auf den Zukunftsschaden) aus oder hätte hier ein separater Hinweis in der Forderungsanmeldung auf Ziff. 2. des Urteils erfolgen müssen? Evtl. als Zweite Hauptforderung? Oder sind jetzt alle Zukunftsschäden durch die RSB erledigt?

Was ich bisher gefunden habe, ist lediglich, dass, wenn es überhaupt noch keine bezifferbaren Ansprüche gibt, sondern nur ein Feststellungsurteil, dass Beklagter an Kläger Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld aus Vorfall/Unfall, sofern er in Zukunft entsteht, zu zahlen hat, eine Forderungsanmeldung erfolgen muss mit ggf. geschätzten Beträgen mit dem Hinweis auf vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung.

Aber wie sieht das aus, wenn eine Anmeldung von Ansprüchen aus einem Urteil erfolgt ist, wie oben beschrieben? Ist das nicht so zu verstehen, dass dann sämtliche Ansprüche erfasst sind?

Hat hierzu jemand schon einmal Erfahrung gesammelt? So selten kann das doch gar nicht vorkommen.

Vielen Dank und herzliche Grüße

188F