Hi zusammen,
jetzt muss ich nochmals um eure Hilfe bitten. Ich komme nämlich gerade nicht weiter und in Insolvenzsachen bin ich leider nicht ganz so fit.
Ich habe in einem Insolvenzverfahren den Beschluss vorliegen, dass das Verbraucherinsolvenzverfahren gem. § 200, 304 InsO aufgehoben wurde. Müsste sich dann nicht eigentlich bei Privatpersonen - so wie in meinem Fall - das Verfahren auf Restschuldbefreiung anschließen?
Ich danke euch schon mal vorab. LG
Aufhebung des InsO-Verfahrens nach §§ 200, 304
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Hallo,
nach Aufhebung des InsO-Verfahren befindet sich der Inso-Schulnder/in in der sogenannten Wohlverhaltensphase (Restschuldbefreiung) bis zum Ablauf der Abtretungserklärung (läuft sechs Jahre ab InsO-Erföffnung).
Aber nur, wenn er ganz am Anfang auch einen solchen Antrag gestellt hat.
LG
nach Aufhebung des InsO-Verfahren befindet sich der Inso-Schulnder/in in der sogenannten Wohlverhaltensphase (Restschuldbefreiung) bis zum Ablauf der Abtretungserklärung (läuft sechs Jahre ab InsO-Erföffnung).
Aber nur, wenn er ganz am Anfang auch einen solchen Antrag gestellt hat.
LG
- paralegal6
- ...ist hier unabkömmlich !
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Steht eigentlich auch im Internet mit dabei