Insolvenzantrag durch Schuldnerin - keine Bewegung im Verf.

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samsara
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#1

16.05.2018, 09:32

Hallo zusammen,

ich habe mal eine Frage an die Insolvenzspezialisten:

Eine Schuldnerin (GmbH) von uns hat Ende letzten Jahres einen Insolvenzantrag gestellt. Vollstreckungsschutz besteht seit Januar lt. GV. Bis heute konnte kein Gutachten erstellt werden, weil die Schuldnerin die dafür erforderlichen Unterlagen nicht bei Gericht einreicht. Kann man hier denn gar nichts machen? Es kann ja nicht sein, dass wir aufgrund des Vollstreckungs-schutzes nicht vollstrecken können, die Schuldnerin überhaupt nichts dafür tut, dass sich im Verfahren was bewegt und zwischenzeitlich vielleicht Vermögenswerte beiseite geschafft werden.
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mücki
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#2

16.05.2018, 10:05

Grundsätzlich gibt es hier mehrere Vorgehensweisen, die der Sachverständige verfolgen kann:
1. Vorführung des GF beantragen,
2. bei den verschiedenen "Standardgläubigern" sowie dem zuständigen HZA und GVZ Auskunftsersuchen gem. IFG stellen und
3. - wenn alles andere versagt hat - die Abweisung mangels Masse beantragen.

Erfahrungsgemäß kann ich dir aber sagen, dass es für die Gläubiger üblicherweise am Günstigsten ist, wenn das Verfahren eröffnet wird, da bei der Abweisung mM eine Vollstreckung zumeist ohnehin scheitert (Firma dicht/vermögenslos etc.).
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
samsara
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#3

16.05.2018, 12:32

Vielen Dank für Deine Antwort mücki.

Könnte der Antrag auch einfach zurückgewiesen werden, weil der Schuldner keinerlei Zuarbeit leistet (also ohne Abweisung mangels Masse)? Und wie lange kann es dauern bis sich da was tut?
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#4

16.05.2018, 14:01

Sehr gerne,

nein, das ist leider nicht möglich und zwar deshalb, weil es den Straftatbestand der Insolvenzverschleppung gibt, liegt also ein Eröffnungsantrag und ein Eröffnungsgrund (§§ 16 - 19 InsO) vor, kann das Gericht nur mangels Masse abweisen (u.a. §§ 15a, 26 InsO). Mangelnde Zuarbeit kann lediglich zur Versagung einer beantragten RSB führen. Zwar regelt § 20 Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im Eröffnungsverfahren aber mehr auch nicht.

Bis ein solcher Abweisungsbeschluss erstellt wird, kann es ewig dauern. Dies liegt daran, dass zunächst einmal versucht wird, alle Hebel in Bewegung zu setzen, um den Schuldner zur Mitarbeit zu bewegen. Wenn dies scheitert, kommen die Zwangsmittel (z.B. Vorführung) und die "Drittanfragen" ins Spiel (ich habe in meiner alten Kanzlei z.B. auch erlebt, dass der Sachverständige zur "Sicherung der Insolvenzmasse" die vorläufige (starke) Verwaltung (§ 21 InsO) angeregt hat und dann mit dem Beschluss in Büro marschiert ist und alles mitgenommen hat, was nicht niet- und nagelfest war, auch dies ist durchaus öfter mal der Fall).

Führt keiner der vorgenannten Schritte zum Erfolg wird vom SV ein entsprechendes "Abweisungs"-Gutachten erstellt, worauf dann der mM-Beschluss vom Gericht erlassen wird.

Es gibt allerdings noch drei weitere Möglichkeiten:
1. Der Antragsteller nimmt den Antrag wegen Erledigung zurück. Hier kommt es wieder darauf an, ob ein Fremd- oder Eigenantrag oder sogar beides vorliegt.
a) Fremdantrag: Hier teilt der antragstellende Gläubiger lediglich mit, dass Forderung xy am ausgeglichen wurde und der Antrag daher zurückgenommen wird, gelegentlich werden auch Zahlungsnachweise beigefügt. (§ 14 InsO)
b) Eigenantrag: Hier reicht eine bloße Rücknahmemitteilung i.d.R. nicht aus. Der Schuldner muss nachweisen, dass die Insolvenzgründe (die er im Antrag ja benannt hat) beseitigt sind.
c) Fremd- und Eigenantrag: alle Antragsteller müssen das Verfahren für erledigt erklären. Gleiches gilt natürlich auch, wenn mehrere Fremdanträge gestellt wurde, was gar nicht so unhäufig ist.

2. Zurückweisung des Antrages
Wie bei allen anderen Zurückweisungsanträgen auch, kann der Antrag wegen Formmängeln oder Unzulässigkeit zurückgewiesen werden, was aber eher selten der Fall sein dürfte (vgl. § 13 Abs. 3 InsO).

3. Leistung eines Kostenvorschusses gem. § 26 InsO um die Eröffnung des Verfahrens herbeizuführen. Das habe ich persönlich noch nie erlebt und auch noch nie gehört, dass das jemand getan hätte, was aber nicht heisst, dass es das nicht gibt.

Sorry für die vielen §§ aber ich glaube, in diesem Fall hilft das zum besseren Verständnis.
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