Feststellungsklage Kosten Massegläubiger

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Aelizia
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#1

09.04.2018, 10:08

Hallo zusammen :wink1

Die Forderung unseres Mandanten wurde vom Insolvenzverwalter in voller Höhe bestritten.

(zuvor wurden die angemeldeten Rechnungen dem Insolvenzverwalter nach Aufforderung im Original vorgelegt).

Meine Frage dazu:

Wenn wir jetzt Feststellungsklage einreichen und die Kosten des Verfahrens wären am Ende von der Gegenseite zu tragen, wären wir wg. der Kosten dann Massegläubiger?
Und die Kosten wären in dem Fall vom Insolvenzverwalter vorrangig und vollständig auszugleichen?

.
Manuel
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#2

10.04.2018, 11:09

Meiner Meinung nach ja und zwar müssten die Verfahrenskosten dann beim Verwalter angemeldet werden gem. § 55 InsO (Neumasseforderungen).
Aber Achtung, dann seid Ihr zwar im Rang vor den regulären InsO-Ford. gem. § 38 InsO, aber das ist noch kein Garant dafür, dass diese im Rahmen der Schlussverteilung erstattet werden. Es wird im InsO-Verfahren wie folgt verfahren:

Zuerst die Verfahrenskosten gem. § 54 InsO (GK und Kosten des InsO-Verwalters)
Anschließend die sogenannten Altmasseforderungen (Löhne/Gehälter, Krankenkassenbeiträge...)
Dann erst die Neumasseforderungen (da wären dann die von dir genannten Verfahrenskosten enthalten), aber eben auch Steuerberatungskosten im lfd. InsO-Verfahren usw.
Erst dann kommen die sogenannten § "38er", also die regulären Insolvenzgläubiger.

In vielen InsO-Verfahren gibt es nicht mal eine Quote für Neumassegläubiger.

Ich würde einfach mal beim Verwalter anrufen und fragen, was dieser in seinem letzten Bericht gegenüber dem Gericht prognostiziert hat wer etwas bekommt. In den meisten Fällen stimmt das später auch und dann kannst Du dich daran orientieren. Wenn er zum Beispiel nur eine Quote für Altmassegläubiger prognostiziert hat, dann macht es wirtschaftlich wenig Sinn, jetzt noch eine Feststellungsklage einzureichen, da ihr aller Voraussicht nach auf den Kosten sitzen bleiben werdet. Wenn er aber eine geringe Quote für "38er"/Insolvenzgläubiger prognostiziert hat ist die Chance groß, dass die gesamten Verfahrenskosten der Feststellungsklage (natürlich nur im Fall des Obsiegens) im Rahmen der Schlussverteilung an euch erstattet werden.

(An die Profis hier: richtig so dargestellt?)
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mücki
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#3

10.04.2018, 11:31

Bevor überhaupt über eine Feststellungsklage nachgedacht werden kann, sollten die folgenden Punkte geklärt werden:

Wurde vorläufig oder endgültig bestritten?
Wer hat bestritten? (Widerspruchsberechtigte sind: Verwalter, Insolvenzschuldner, andere Gläubiger)
Warum wurde bestritten? (Lagen die Rechnungen rechtzeitig vor dem Prüfungstermin vor?)

Habt ihr "normale" Forderungen angemeldet oder solche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung?
Wurde abgesonderte Befriedigung geltend gemacht?

Solltet ihr eine Feststellungsklage gegen den Schuldner (weil dieser der Feststellung widersprochen hat) durchführen und obsiegen, stellen weder die Gerichts- noch eure Kosten Insolvenzforderungen dar!! Es handelt sich um Neuverbindlichkeiten, die gegenüber dem Schuldner geltend zu machen sind. (vgl. https://www.brennecke-rechtsanwaelte.de ... lvenz_3487)

Edit: Eine Feststellungsklage lohnt sich eigentlich nur dann, wenn es eine Quote für die dann festgestellte Forderung gibt, die die Prozesskosten deutlich übersteigt oder wenn es sich um eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung handelt, da diese nicht restschuldbefreiungsfähig sind.

@Manuel: :wink1

Deine "Verteilung" stimmt nicht ganz.

1. § 48 InsO --> Aussonderungsrechte, sofern vorhanden
2. § 49 InsO --> Absonderungsrechte, sofern vorhanden
3. § 54 InsO --> Kosten des Insolvenzverfahrens
4. § 55 InsO --> Masseverbindlichkeiten
5. § 38 InsO --> Tabellenforderungen (wenn es für eine vollständige Befriedigung dieser 3 Gruppen reicht, was eher selten der Fall ist)
6. § 39 InsO --> nachrangige Forderungen

Zuletzt geändert von mücki am 10.04.2018, 11:49, insgesamt 7-mal geändert.
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Manuel
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#4

10.04.2018, 11:35

mücki hat geschrieben:Solltet ihr eine Feststellungsklage gegen den Schuldner (weil dieser der Feststellung widersprochen hat) durchführen und obsiegen, stellen weder die Gerichts- noch eure Kosten Insolvenzforderungen dar!! Es handelt sich um Neuverbindlichkeiten, die gegenüber dem Schuldner geltend zu machen sind.
...und wieder was gelernt.
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#5

10.04.2018, 17:54

Vielen Dank für die ausführlichen Rückmeldungen :-)

Wir werden dann mal mit dem Insolvenzverwalter wegen der Quotenhöhe telefonieren.

Um die Fragen noch zu beantworten

Wurde vorläufig oder endgültig bestritten? endgültig

Wer hat bestritten? (Widerspruchsberechtigte sind: Verwalter, Insolvenzschuldner, andere Gläubiger)der Verwalter

Warum wurde bestritten? (Lagen die Rechnungen rechtzeitig vor dem Prüfungstermin vor?)kein Grund angegeben, nur der Hinweis dass gem. 179 Abs. 1 InsO geklagt werdne kann. Die Rechnungen sind nach der Forderungsanmeldung aber vor dem Prüfungstermin übersandt worden

Habt ihr "normale" Forderungen angemeldet oder solche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung?"normale"

Wurde abgesonderte Befriedigung geltend gemacht?nein

.
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#6

10.04.2018, 18:50

Hallo,

wenn Du sowieso den Inso-Verwalter am Telefon hast würde ich auch gleich fragen, wieso Eure Forderung endgültig bestritten wurde. Gegebenenfalls klärt sich das ja noch auf (durch Vorlage weiterer Belege oder sind die Rechnungen vll schon verjährt?) So ganz ohne Grund was endgültig zu bestreiten ist komisch.

LG :-)
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