Rückersattung GK - Auskehrung wg. Insolvenzverfahren?

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Janne
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#1

06.04.2018, 08:58

Sachverhalt:

1. Insolvenzverfahren (Mdt.) läuft
2. Wir haben Klage in einem Verfahren d. Mdt. zurückgenommen
3. Vom Mdt. verauslagte und nicht verbrauchte GK werden an uns zurückerstattet

Müssen wir das Geld an den Insolvenzverwalter auskehren? Wir haben noch diverse offene Forderungen gegen unseren Mandanten, welche voraussichtlich nicht beglichen werden. Die GK betragen knapp EUR 3.000,00.
Sonnenblume1804
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#2

06.04.2018, 10:13

Hallo,

also da der Mdt. die GK-Kosten verauslagt hat steht ihm auch die Rückerstattung zu. Ich gehe aufgrund des eröffneten InsO-Verfahrens deshalb davon aus, dass die GK-Kosten-Erstattung auch in die Insolvenzmasse fällt. Wenn Eure "diverse offene Forderungen" vor dem Zeitpunkt der InsO-Eröffnung begründet wurden, müsst Ihr diese allesamt beim Insolvenzverwalter anmelden.

Aber vielleicht hat hier jemand noch eine andere Meinung bzgl. der GK-Kosten-Erstattung.

LG:-)
Jenna
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#3

06.04.2018, 10:52

:zustimm

So sehe ich das auch.
Ihr müsst eure Forderungen auch beim InsoVerwalter anmelden und die Rückerstattung der GK weiterleiten.
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mücki
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#4

09.04.2018, 09:01

Guten Morgen,

ihr solltet prüfen, ob eine Aufrechnung möglich ist (§§ 94 - 96 InsO). Je nachdem, ob eure Kosten abgerechnet sind oder nicht, würde ich davon ausgehen, dass eine Aufrechnung i.O. ist.

VG
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Janne
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#5

09.04.2018, 11:11

Hallöchen,

ich hoffe ihr hattet ein schönes frühlingshaftes Wochenende? :) Danke für Eure Antworten.

@mücki, danke das hört sich doch schonmal nach etwas an. Verstehe ich das richtig, dass ich die GK-Rückerstattung als Aufrechnung theoretisch nur mit Ansprüchen aus dieser Angelegenheit verrechnen könnte? Wie verhält es sich, wenn wir weitergehende Ansprüche aus anderen Verfahren/Akten haben? In dieser Angelegenheit wurden die Kosten nämlich zu großen Teilen von der Gegenseite getragen...wir haben aber noch andere diverse Ansprüche (abgerechnet vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens) die wir natürlich auch gerne verrechnen würden...
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mücki
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#6

09.04.2018, 11:59

Nein, bei der Aufrechnung kommt es gerade nicht darauf an, ob es sich um die gleiche Angelegenheit handelt.

Allerdings muss ich meine Aussage, nachdem ich deinen Eingangspost noch einmal gelesen habe, revidieren. Eine Aufrechnung scheidet vorliegend aus, da ihr - so verstehe ich dich zumindest - die Zahlung der JuKa erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erhalten habt (vgl. § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO).

Tut mir leid, das hatte ich vorher überlesen.

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#7

09.04.2018, 12:00

Ach schade...ja das ist leider der Fall :-(

Trotzdem vielen Dank :)
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