Guten Morgen liebe Kolleginnen!
Wir haben gegen eine ehemalige Mandantin wegen nicht bezahlter Anwaltsrechnung einen Titel erwirkt und die Vollstreckung betrieben.
Nun hat sie Inso-Antrag gestellt und ich habe die Forderungsanmeldung an den Inso-Verwalter geschickt.
Da die Schuldnerin unsere Rechnung nicht bezahlt hatte, habe ich in der Anmeldung das Kreuzchen bei "vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung" gemacht - ist doch normal, oder?
Naja, jedenfalls will der Inso-Verwalter jetzt eine Begründung dafür. Es seien die "konkreten Umstände und Tatsachen mitzuteilen, aus denen sich aus unserer Sicht der Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung hier konkret ergibt."
Habt ihr sowas schonmal gehabt?? Wenn ja, wäre ich für eine kurze Antwort dankbar, wie Ihr in einem solchen Fall reagiert.
Forderung aus vorsätzl. beg. unerl. Handlung - Begründung
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Es ist normal, dass man bei einer Anmeldung als Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung weiter vortragen muss. Allein der Umstand, dass eine Rechnung nicht bezahlt wird, reicht dafür nicht aus. Da muss schon so etwas wie Eingehungsbetrug u. ä. vorliegen (z. B. wenn zum Zeitpunkt der Mandatierung bereits ein Inso-Antrag vorlag/Vermögensauskunft abgegeben worden war usw.)
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Hm.
Also Geld scheint die Mandantin nie wirklich gehabt zu haben. Mit der Gegenseite war seinerzeit - vor Klageerhebung - eine Vereinbarung wegen eines Arbeitsverhältnisses getroffen worden. Dann hat man der Mdt eine Rechnung geschickt und sie wollte Raten zahlen; dem ist sie nicht nachgekommen und dann wurde MB/VB beantragt. Gegen VB hat sie Einspruch eingelegt (sie war nicht mit unserer Tätigkeit zufrieden und fand deshalb die Rechnung zu hoch). Sie bot nochmal kleine Raten an, weil sie nicht viel zahlen könne; es kam zum Verfahren mit Anerkenntnisurteil. Sie bot nochmal Raten an, unser RA wüsste ja, dass sie nix hat. Raten kamen keine, weshalb die Vollstreckung eingeleitet wurde.
So, jetzt meine Überlegung, was ich da begründend an den Inso-Verwalter schreiben kann...
Also Geld scheint die Mandantin nie wirklich gehabt zu haben. Mit der Gegenseite war seinerzeit - vor Klageerhebung - eine Vereinbarung wegen eines Arbeitsverhältnisses getroffen worden. Dann hat man der Mdt eine Rechnung geschickt und sie wollte Raten zahlen; dem ist sie nicht nachgekommen und dann wurde MB/VB beantragt. Gegen VB hat sie Einspruch eingelegt (sie war nicht mit unserer Tätigkeit zufrieden und fand deshalb die Rechnung zu hoch). Sie bot nochmal kleine Raten an, weil sie nicht viel zahlen könne; es kam zum Verfahren mit Anerkenntnisurteil. Sie bot nochmal Raten an, unser RA wüsste ja, dass sie nix hat. Raten kamen keine, weshalb die Vollstreckung eingeleitet wurde.
So, jetzt meine Überlegung, was ich da begründend an den Inso-Verwalter schreiben kann...
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Nichts. Die vbuH verlangt nunmal mehr, als dass man seine Rechnung nicht zahlt. Vorsatz liegt vor, wenn der Schuldner bereits bei Vertragsabschluss wusste, dass er die Rechnung nicht zahlen kann und nicht zahlen will. Da man nicht in den Kopf des Schuldners reinschauen kann, müssen äußere Umstände darauf schließen lassen. Und dafür spricht hier nichts.
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Hallo,
wie die Vorgängerinnen bereits mitgeteilt, liegt hier nach Deiner Schilderung keine vorsätzlich unerlaubte Handlung vor. Du musst wissen, dass eine solche Forderung der Restschuldbefreiung nicht unterliegt und deshalb müssen diese Forderungen genau dargelegt und begründet werden. Auch kann der Schuldner im Prüfungstermin dieser Feststellung "vorsätzlich unerlaubte Handlung" widersprechen. Dann bliebe Euch nur die Feststellungsklage und diese wird keine Aussicht auf Erfolg haben.
LG:-)
wie die Vorgängerinnen bereits mitgeteilt, liegt hier nach Deiner Schilderung keine vorsätzlich unerlaubte Handlung vor. Du musst wissen, dass eine solche Forderung der Restschuldbefreiung nicht unterliegt und deshalb müssen diese Forderungen genau dargelegt und begründet werden. Auch kann der Schuldner im Prüfungstermin dieser Feststellung "vorsätzlich unerlaubte Handlung" widersprechen. Dann bliebe Euch nur die Feststellungsklage und diese wird keine Aussicht auf Erfolg haben.
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Schade.
Aber danke für eure Beiträge.
Wünsche Euch allen ein frohes Osterfest!
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